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28. August 2009
Nach Sturz wegen Spinne kein Schadenersatz
Berlin - Die Begegnung mit einer Spinne und die Folgen gehören zum allgemeinen Lebensrisiko, das jeder selbst tragen muss. Wer in einem Gebäude wegen einer Spinne stürzt, kann daher von dem für die Reinigung Zuständigen keinen Schadenersatz verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe nach der Klage einer Frau, die nach dem Anblick einer Spinne in einer Garage gefallen war. Die Frau verlangte vom Hausmeister vergeblich Schadenersatz und 6.000 Euro Schmerzensgeld. Auf das Urteil weist die Deutsche Anwaltsauskunft hin.
Die Frau wollte in ihr Auto einsteigen, als sich in Höhe ihres Kopfes eine dicke schwarze Spinnen am Faden abseilte. Sie trat reflexartig zurück und verlor das Gleichgewicht. Beim Sturz brach sie sich das Handgelenk und erlitt Prellungen des Beckens und der rechten Gesichtshälfte. Für den Schaden wollte sie einen Hausmeisterservice haftbar machen, der die Garagen einmal im Monat reinigte und dabei laut Vertrag auch die Spinnweben zu entfernen hatte.
Die Klägerin machte eine Verletzung der Reinigungspflicht geltend. Das Oberlandesgericht sah allerdings eine Pflichtverletzung des Hausmeisters als nicht bewiesen an. Vertraglich habe der Hausmeister die Garage an jedem beliebigen Tag des Monats reinigen können, stellten die Richter fest. Zudem schließe auch eine Beseitigung der Spinnweben nicht aus, dass durch die offenen Fenster wieder Spinnen in die Garage eindringen und Netze bauen könnten. Die Verpflichtung, Spinnweben zu beseitigen, habe auch nicht den Zweck, Stürze zu vermeiden, urteilten die Richter. (Aktenzeichen: Oberlandesgerichts Karlsruhe 7U 58/09)

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