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Bundessozialgericht stärkt Datenschutz für Hartz-IV-Empfänger

veröffentlicht am 25.01.2012


Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Jobcenter zu einem vorsichtigeren Umgang mit Informationen über Hartz-IV-Empfänger verpflichtet. Es unterliege dem Sozialdatenschutz, wer arbeitslos sei und staatliche Hilfsleistungen beziehe. Dies dürfe nicht einfach ausgeplaudert werden, stellten die Kasseler Richter am Mittwoch klar.

 

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Kassel - Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Jobcenter zu einem vorsichtigeren Umgang mit Informationen über Hartz-IV-Empfänger verpflichtet. Es unterliege dem Sozialdatenschutz, wer arbeitslos sei und staatliche Hilfsleistungen beziehe. Dies dürfe nicht einfach ausgeplaudert werden, stellten die Kasseler Richter am Mittwoch klar. Im verhandelten Fall hatte das Jobcenter Breisgau-Hochschwarzwald mehrfach beim ehemaligen Vermieter einer von Hartz IV lebenden Familie angerufen - etwa um den Auszahlungstermin der Kaution zu erfahren. Nach Ansicht des Senats hätte die Behörde das ohne Erlaubnis der Leistungsempfänger nicht tun dürfen (Az.: B 14 AS 65/11 R).  (© AP)


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