Mehr wissen: Der Maßregelvollzug

veröffentlicht am 18.01.2012


Psychisch kranke Menschen, die straffällig geworden sind, kommen nicht ins Gefängnis, sondern in den Maßregelvollzug. Es handelt sich dabei um Personen, die als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten, aber für die Allgemeinheit weiter gefährlich sind.

 

Kommentare: 0

 

Karlsruhe - Psychisch kranke Menschen, die straffällig geworden sind, kommen nicht ins Gefängnis, sondern in den Maßregelvollzug. Es handelt sich dabei um Personen, die als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten, aber für die Allgemeinheit weiter gefährlich sind.


Sie werden in forensischen Kliniken untergebracht, in denen zum Schutz der Bevölkerung hohe Sicherheitsstandards gelten. Ziel der Therapie im Maßregelvollzug ist die Heilung oder jedenfalls die gesundheitliche Besserung der Untergebrachten, so dass es nicht wieder zu neuen Straftaten kommt. Regelmäßig wird überprüft, ob es erforderlich ist, den Betroffenen weiterhin in der geschlossenen Psychiatrie zu belassen.


Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist in Paragraf 63 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dort heißt es: "Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."  (© AP)



Schreiben Sie ein Kommentar! 

Kommentar zum Thema "Mehr wissen: Der Maßregelvollzug"

  Max. 25 Zeichen
 
 
 
  Sicherheitscode

Nur Kleinbuchstaben und Zahlen

 
 

 

Twitter