Mehr wissen: Höchstrichterliche Skepsis zur Privatisierung des Maßregelvollzugs
veröffentlicht am 17.01.2012

Psychisch kranke Menschen, die straffällig geworden sind, kommen nicht ins Gefängnis, sondern in den Maßregelvollzug. Es handelt sich dabei um Personen, die als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten, aber für die Allgemeinheit weiter gefährlich sind. Sie werden in forensischen Kliniken mit hohen Sicherheitsstandards untergebracht.
Karlsruhe - Psychisch kranke Menschen, die straffällig geworden sind, kommen nicht ins Gefängnis, sondern in den Maßregelvollzug. Es handelt sich dabei um Personen, die als schuldunfähig oder vermindert schuldfähig gelten, aber für die Allgemeinheit weiter gefährlich sind. Sie werden in forensischen Kliniken mit hohen Sicherheitsstandards untergebracht. Doch in diesen Kliniken schreitet in vielen Bundesländern der Trend zur Privatisierung fort - auch in Bereichen, in denen ein direkter Kontakt zu den Untergebrachten besteht, etwa bei der Beaufsichtigung.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet am Mittwoch darüber, ob Zwangsmaßnahmen gegen Maßregelpatienten von Mitarbeitern eines gemeinnützigen Unternehmens oder nur von Beamten vorgenommen werden dürfen. Immerhin geht es hier um "hoheitliche" Befugnisse.
In der mündlichen Verhandlung im Oktober 2011 über einen Fall aus Hessen hatten sich die Karlsruher Richter skeptisch gegenüber der "Privatisierung hoheitlicher Aufgaben" gezeigt. Die dadurch aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen seien bisher "nur in Ansätzen geklärt", betonte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle.
Der Zweite Senat entscheidet jetzt über die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzugspatienten, der sich seit mehreren Jahren in der Außenstelle Gießen der Vitos Klinik für Psychiatrie im hessischen Haina befindet. Die Klinik mit insgesamt rund 380 Insassen war 2007 in eine gemeinnützige GmbH umgewandelt worden, deren Anteile vollständig beim Landeswohlfahrtsverband (LWV) liegen.
Der straffällige Patient hatte im April 2008 versucht, eine Stationstür zu öffnen und dabei randaliert. Daraufhin wurde er von pflegerischen Mitarbeitern der GmbH gewaltsam in eine Beruhigungszelle eingeschlossen - ohne vorherige Information der Klinikleitung.
Der Anwalt des Mannes hält die Anordnung und Ausführung der Zwangsmaßnahme durch Private für verfassungswidrig. Laut Grundgesetz sei die Ausübung "hoheitsrechtlicher Befugnisse" in der Regel Beamten zu übertragen. Rechtsanwalt Bernhard Schoer warnte davor, Kostenargumente als Rechtfertigung für eine Privatisierung heranzuziehen, sonst bekomme man US-amerikanische Verhältnisse im Vollzug.
Aus Sicht des hessischen Staatsministers Michael Boddenberg (CDU) hat das Land hingegen "den richtigen Weg eingeschlagen". Eine "Entstaatlichung des Maßregelvollzugs" sei gar nicht gewollt. Die forensischen Kliniken seien trotz der privaten Beschäftigten weiterhin in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Auch die Klinikleitung sei im öffentlichen Dienst.
Doch können Pfleger einer wirtschaftlich orientierten GmbH, die im Auftrag des Staates handelt, als "Diener zweier Herren" überhaupt eine optimale Gewähr für rechtsstaatliches Handeln bieten? Verfassungsrichter Herbert Landau sah hier eine "Spannungslage".
Und ein Randproblem ist das Ganze auch nicht. Nach Angaben von Minister Boddenberg waren Ende 2009 bundesweit rund 10.000 Patienten im Maßregelvollzug untergebracht, davon 737 Personen in Hessen - Tendenz insgesamt steigend.
Gerichtspräsident Voßkuhle wies darauf hin, dass im vorliegenden Fall ein "besonders sensibler Freiheitsbereich" betroffen sei. Es gehe um "die Ausübung unmittelbaren Zwangs gegenüber kranken Menschen, die aufgrund staatlicher Anordnung verwahrt werden und sich als Insassen einer geschlossenen Einrichtung in einer Situation außerordentlich hoher Abhängigkeit befinden". (© AP)




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