Beschlagnahme von E-Mails verfassungsgemäß

veröffentlicht am 18.07.2009


Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Zugriff der Staatsanwaltschaften auf die E-Mails von Verdächtigen grundsätzlich erlaubt. Auch wenn ein Verdächtiger seine elektronische Post nicht selbst speichert, sondern sie auf dem Mailserver des Providers hinterlegen lässt, kann die Staatsanwaltschaft auf richterlichen Beschluss die E-Mails beschlagnahmen.

 

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Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat den Zugriff der Staatsanwaltschaften auf die E-Mails von Verdächtigen grundsätzlich erlaubt. Auch wenn ein Verdächtiger seine elektronische Post nicht selbst speichert, sondern sie auf dem Mailserver des Providers hinterlegen lässt, kann die Staatsanwaltschaft auf richterlichen Beschluss die E-Mails beschlagnahmen.


Mit der am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung hat der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerde eines wegen Betrugs Beschuldigten zurückgewiesen. Der Entscheidung zufolge sollen zwar für das Strafverfahren nicht relevante E-Mails möglichst nicht erfasst werden. Der Zweite Senat räumt aber ein, dass die Aussonderung und Trennung der E-Mails nicht stets vor Ort möglich sein wird.  (© AP)


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