Mehr wissen: Bildungskosten
veröffentlicht am 29.09.2011

Für das Erststudium können nicht nur sämtliche Studiengebühren der Bundesländer, Kosten für Lehrgänge, Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Nachhilfe oder Bibliotheken steuerlich angesetzt werden. Angehende Architekten oder Zahnärzte können beispielsweise auch alle Arbeitsmaterialien absetzen, die sie für praktische Arbeiten benötigen.
Berlin - Für das Erststudium können nicht nur sämtliche Studiengebühren der Bundesländer, Kosten für Lehrgänge, Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Nachhilfe oder Bibliotheken steuerlich angesetzt werden. Angehende Architekten oder Zahnärzte können beispielsweise auch alle Arbeitsmaterialien absetzen, die sie für praktische Arbeiten benötigen.
Gesammelt werden sollten auch die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer wie den Schreibtisch, das Bücherregal, den Arbeitsstuhl, die Aktentasche sowie für Schreibutensilien, Büroklammern und Fotokopien. Solche Kosten zählen voll. Kostet eine Anschaffung mehr als 487,90 Euro (inklusive Mehrwertsteuer), wird sie abgeschrieben. Der Computer wird beispielsweise über 36 Monate hinweg abgesetzt.
Penibel notiert gehören außerdem sämtliche Fahrten zur Universität oder zur Fachhochschule. Sie können mit 30 Cent pro Entfernungskilometer abgerechnet werden. Fahrten zu privaten Lern- und Arbeitsgemeinschaften zählen ebenso, und zwar mit 30 Cent pro Entfernungskilometer, außerdem Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Studienreisen.
Eventuell gilt auch eine doppelte Haushaltsführung. Dazu müssen die Studierenden aber an ihrem Lebensmittelpunkt einen eigenen Haushalt führen. Ein Zimmer bei den Eltern daheim reicht nicht, um den Posten abzusetzen. Persönliche Beratung bieten alle Lohnsteuerhilfevereine. (© AP)




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