So können Studierende ihre Kosten jetzt absetzen
veröffentlicht am 29.09.2011

Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Spätsommer kamen einem Paukenschlag gleich: Millionen Studierende dürfen ihre Kosten für Studium und Erstausbildung direkt nach der Schule als Steuervorteil für später festschreiben lassen. Doch jetzt, da an den Hochschulen der Betrieb wieder losgeht, sei die Unsicherheit nach wie vor groß, wie das eigentlich geht und wer profitiert, sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Viele junge Menschen fragten nach, ob sich der Aufwand lohne, sollte der Gesetzgeber am Ende doch noch einen Riegel vorschieben.
Berlin - Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Spätsommer kamen einem Paukenschlag gleich: Millionen Studierende dürfen ihre Kosten für Studium und Erstausbildung direkt nach der Schule als Steuervorteil für später festschreiben lassen. Doch jetzt, da an den Hochschulen der Betrieb wieder losgeht, sei die Unsicherheit nach wie vor groß, wie das eigentlich geht und wer profitiert, sagt Martina Bruse vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Viele junge Menschen fragten nach, ob sich der Aufwand lohne, sollte der Gesetzgeber am Ende doch noch einen Riegel vorschieben.
Ja, die Mühe rentiere sich, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Die Rechtslage eröffnet nun folgende Chance: Wer direkt nach dem Schulabschluss in seine erste Berufsausbildung investiert, darf die vielen Tausend Euro als vorab entstandene Werbungskosten in einer Steuererklärung geltend machen. Weil Studierende in der Regel noch keine eigenen Einnahmen haben, bescheinigt das Finanzamt erst einmal einen Verlust. Eingelöst wird das steuerliche Minus dann später, wenn der Berufsanfänger eigenes Geld verdient. Auf sein Gehalt muss er dann weniger Einkommensteuer zahlen.
Den Steuervorteil abholen können sich angehende Ingenieure, Lehrer, Juristen oder Sozialpädagogen genauso wie Absolventen kostenpflichtiger Ausbildungen, etwa zum Piloten, Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Erzieher. Nicht aber Lehrlinge mit Ausbildungsvergütung.
Und so lässt sich die Steuersparchance jetzt sichern: Betroffene müssen im Rahmen einer Steuererklärung den Antrag auf Verlustfeststellung ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Erst- oder Zweitsemester können erst nächstes Jahr ihre Ausgaben aus 2011 geltend machen. Wer schon länger lernt oder sein Erststudium gar schon hinter sich und noch keine Steuererklärung eingereicht hat, kann noch mindestens vier Jahre rückwirkend Steuererklärungen einreichen - für jedes Ausbildungsjahr eine.
Etwas Eile sei ratsam, empfiehlt Fachfrau Bruse. Bis 31. Dezember dieses Jahres muss das Finanzamt noch Steuererklärungen rückwirkend bis ins Jahr 2007 annehmen. Wer erst 2012 in die Gänge kommt, kann seine Ausgaben nur noch bis 2008 nachtragen und verliert womöglich ein Jahr an Kosten. Beim BFH ist derzeit noch eine Klage anhängig, ob das Finanzamt sogar sieben Jahre zurück noch eine Steuererklärung akzeptieren muss.
Wer schon als Student eine Steuererklärung eingereicht hat, dem bleibt es versperrt, jetzt noch Ausgaben für das Erststudium nachzureichen. Ausnahme ist, wenn der Steuerbescheid noch offen ist.
Absetzen lasse sich eine Fülle von Bildungskosten, sagt der Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfeverein, Erich Nöll. Grob vereinfacht alles, was für die Ausbildung anfällt - von Studiengebühren bis zum Schreibtisch. Auch die Fahrten zwischen Studentenunterkunft und Universität zählen - entweder als Ticketkosten oder als Fahrt mit dem eigenen Auto für 30 Cent pro Entfernungskilometer.
Wer einen Bildungskredit aufnehmen musste, kann die Kosten ebenfalls absetzen. Gleiches gilt für Anwalts- und Prozesskosten beim Einklagen einer Studienzulassung. Sogar für das Arbeitszimmer, das zum Lernen gebraucht wird, dürfen bis zu 1.250 Euro im Jahr geltend gemacht werden.
"Auch wenn es mühsam ist, alte Belege zusammenzutragen, zahlt sich der Aufwand aus", sagt Bruse. Neulinge an der Universität haben es da schon besser: Sie sollten alle Quittungen für ein Ausbildungsjahr gleich sammeln. Das erleichtert den späteren Papierkram für die Steuer.
Sämtliche Kosten müssen in der Anlage N des Mantelbogens aufgelistet werden. Wer sich nicht auskennt, kann sich bei den Lohnsteuerhilfevereinen für kleines Geld unter die Arme greifen lassen.
Sind die Steuererklärungen fristgerecht eingereicht, heißt es abwarten. Die Finanzämter sollten sich nach bisherigem Stand der Dinge an die BFH-Urteile halten, betont Nöll. Den befürchteten Nichtanwendungserlass, mit dem das Bundesfinanzministerium die höchstrichterlichen Entscheidungen abblocken könnte, gibt es bislang nicht. Im Gespräch sei allerdings eine gesetzliche Neuregelung, sagt Nöll. Darin könnte der Werbungskostenabzug womöglich beschränkt werden.
"Aber das ist noch nicht der Fall, jetzt muss die Chance, die sich aufgetan hat, erst einmal genutzt werden", sagt Bruse. Die BFH-Richter waren in zwei Musterverfahren zu dem Schluss gekommen, dass beruflich veranlasste Kosten auch dann steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind, wenn sie direkt im Anschluss an eine Schulausbildung entstanden. (© AP)




Studienzeit soll Familiengründungszeit werden
Niederlande wollen Deutschland für Studenten zur Kasse bitten
Niederlande wollen für Ausbildung deutscher Studenten kassieren

