Steuerfreibetrag für Alleinerziehende verfassungsgemäß
Karlsruhe - Das Bundesverfassungsgericht hat keine Bedenken gegen die steuerliche Entlastung von Alleinerziehenden. Eine Kammer des Zweiten Senats billigte, dass Alleinerziehende seit 1. Januar 2004 einen zusätzlichen Freibetrag von 1.308 Euro in Anspruch nehmen können.
Die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Paar wollte ebenfalls die Vergünstigung erhalten, da andernfalls Verheiratete mit Kind schlechtergestellt wären als Ledige.
Zur Begründung heißt es, dass nur «echte» Alleinerziehende die Steuervergünstigung erhalten, die das Kind tatsächlich allein betreuen. Sobald eine Erziehungsgemeinschaft von zwei Erwachsenen besteht, entfällt laut Gesetz der zusätzliche Freibetrag. Folglich liegt keine steuerliche Schlechterstellung von Ehepaaren mit Kind gegenüber unverheirateten Paaren vor. 1998 erklärte das Verfassungsgericht den zusätzlichen Steuerfreibetrag für Alleinerziehende für verfassungswidrig. Damals war im Gesetz aber nicht gesichert, dass nur echte Alleinerziehende Anspruch auf den Freibetrag haben.
Der Steuerfreibetrag für Alleinerziehende von 1.308 Euro im Jahr führt bei einem Steuersatz von 25 Prozent zu einer realen Entlastung von 27,25 Euro im Monat. (Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 310/07 und 2 BvR 2240/04)