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02. Juli 2009
Scheidung wirft auch steuerliche Fragen auf
Berlin - Im Zusammenhang mit einer Scheidung ergeben sich immer auch zahlreiche finanzielle und steuerliche Fragen. Die Bundessteuerberaterkammer weist darauf hin, dass Gerichts- und Anwaltskosten, die dem Steuerpflichtigen bei einer Scheidung zwangsläufig entstehen, bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen gelten. Freiwillig mitübernommene Prozesskosten des Partners können dagegen nicht beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Die Behörde zieht von den Kosten einer außergewöhnlichen Belastung zunächst einen zumutbaren Anteil ab. Nur der verbleibende Rest mindert das zu versteuernde Einkommen. Je nach Einkommenshöhe, Kinderzahl und Familienstand setzen die Finanzämter zwischen ein und sieben Prozent der Einkünfte als zumutbare Belastung an. Die Prozesskosten aus der Scheidung sollten daher komplett innerhalb eines Jahres gezahlt werden.
Zusätzliche Werbungskosten durch eine Scheidung können Beamte geltend machen, die ihrem Partner für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich eine Abfindung zahlen. Die Abfindungssumme, die eine spätere Kürzung der Pension vermeidet, können sie als vorweggenommene Werbungskosten für ihre Pension von der Steuer absetzen.
Schon mit der Trennung verlieren Eheleute in der Regel die durch das Ehegattensplitting günstigeren Steuerklassen. Im Jahr der Trennung können sie das Splitting noch beibehalten. Danach behandelt sie das Finanzamt als dauernd getrennt Lebende wie Ledige. Kompliziert kann es werden, wenn im Trennungsjahr gemeinsam veranlagte Eheleute nach der Steuererklärung eine Rückzahlung erhalten. Dann muss anhand der für jedes Einkommen zu zahlenden Steuern ermittelt werden, wem welcher Teil der Erstattung zusteht.

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