Weniger Umsatzsteuer für die Currywurst im Stehen
veröffentlicht am 24.08.2011

Für eine Currywurst aus der Hand muss der Betreiber des Imbissstandes weniger Steuern bezahlen. Das geht aus zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor. Dabei geht es um die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen, die mit sieben Prozent besteuert werden, zu sogenannten Restaurationsleistungen, für die 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
München - Für eine Currywurst aus der Hand muss der Betreiber des Imbissstandes weniger Steuern bezahlen. Das geht aus zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) in München hervor. Dabei geht es um die umsatzsteuerliche Abgrenzung von Essenslieferungen, die mit sieben Prozent besteuert werden, zu sogenannten Restaurationsleistungen, für die 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.
Dem BFH zufolge wird der ermäßigte Steuersatz fällig, wenn der Kunde eine "einfache Speise" an "behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen", etwa einer Theke, zu sich nimmt. Stellt der Betreiber der Imbissbude hingegen Tische und Stühle auf, werde der Regelsteuersatz fällig. (© AP)
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