Frühpensionierter Berufsschullehrer muss in Dienst zurückkehren
veröffentlicht am 30.06.2009

Ein frühpensionierter Berufsschullehrer muss wieder Schüler in Hessen unterrichten, nachdem er jahrelang in der Schweiz als Lehrer tätig war. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Dienstag in Kassel entschieden. Der an einer Wetzlarer Schule tätige Handelsschullehrer war im Februar 1998 wegen einer psychischen Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden.
Kassel - Ein frühpensionierter Berufsschullehrer muss wieder Schüler in Hessen unterrichten, nachdem er jahrelang in der Schweiz als Lehrer tätig war. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am Dienstag in Kassel entschieden. Der an einer Wetzlarer Schule tätige Handelsschullehrer war im Februar 1998 wegen einer psychischen Erkrankung in den Ruhestand versetzt worden.
Später erfuhr das Staatliche Schulamt durch ein anonymes Schreiben, dass der ehemalige Studienrat seit August 2001 an einer Berufsschule in der Schweiz unterrichtete. Er kassierte demnach die Pension und das Lehrergehalt in der Schweiz.
Nach Einholung mehrerer Gutachten zur Frage seiner Dienstfähigkeit wurde er im September 2003 als Berufsschullehrer im hessischen Schuldienst reaktiviert. Dagegen ging der Lehrer mit einer Klage vor und bekam im Juni 2006 vom Verwaltungsgericht Gießen Recht. Dieses kam aufgrund eines weiteren Sachverständigengutachtens zum Ergebnis, dass der Kläger die gesundheitlichen Anforderungen des Amtes eines Studienrats nicht erfüllen würde.
Das Land Hessen ging in die Berufung und bekam nun Recht. Der 1. Senat des VGH holte Informationen über die Tätigkeit des Lehrers in der Schweiz ein und gab ein «Obergutachten» in Auftrag. Darin heißt es, der Kläger sei sowohl nach der Frühpensionierung als auch gegenwärtig dienstfähig. Revision wurde nicht zugelassen. (© AP)




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