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30. Juni 2009

Gericht: Alleingänge von Gutachtern rechtfertigen dessen Ablehnung



Berlin - Ist in einem Rechtsstreit bei einem Ortstermin mit einem gerichtlich bestellten Gutachter nur eine der streitenden Parteien anwesend, kann der Experte als befangen abgelehnt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Konflikt um ein kaputtes Dach. Auf diese Entscheidung weist der Infodienst der Landesbausparkassen hin.

In dem Gerichtsverfahren konnten sich beide Parteien nicht auf angemessenen Schadenersatz für ein kaputtes Dach einigen. Daher sollte ein Gutachter das Dach in Augenschein nehmen. Bei dem Ortstermin traf er zunächst aber nur eine der streitenden Parteien an und ging mit ihr in das Gebäude. Bei der Rückkehr teilte er der nun draußen wartenden Gegenseite mit, er habe die nötigen Feststellungen bereits getroffen. Diese lehnte daraufhin den Gutachter als befangen ab.

Auch das Oberlandesgericht Saarbrücken stufte den Gutachter als befangen ein. Ein Ortstermin, der ohne Mitwirkung des Antraggegners durchgeführt werde, könne den Anschein der Parteilichkeit erwecken, entschied das Gericht. Für die Ablehnung eines Gutachters müsse dessen Befangenheit nicht bewiesen werden. Vielmehr müssten vom Standpunkt der ablehnenden Seite genügend objektive Gründe für Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen vorliegen.


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