Hartz-IV-Strafe oft gar nicht für mangelnde Arbeitsbereitschaft
veröffentlicht am 24.06.2009

Die Strafen für Hartz-IV-Empfänger werden oft nicht wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen verhängt. Das hat eine Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) ergeben, die am Mittwoch veröffentlicht wurde. Demnach gab es 2008 mehr als die Hälfte (54 Prozent) der bundesweit 750.301 Sanktionen für Meldeversäumnisse.
Halle - Die Strafen für Hartz-IV-Empfänger werden oft nicht wegen mangelnder Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen verhängt. Das hat eine Studie des Instituts für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) ergeben, die am Mittwoch veröffentlicht wurde. Demnach gab es 2008 mehr als die Hälfte (54 Prozent) der bundesweit 750.301 Sanktionen für Meldeversäumnisse. Nur 20 Prozent der Sanktionen wurden verhängt, weil eine angebotene Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme verweigert wurde. 17 Prozent der Strafen gelten Pflichtverletzungen, weil Arbeitslose zum Beispiel zu wenig Bewerbungen schreiben.
«Der hohe Anteil von Meldeversäumnissen als Grund für Sanktionen deutet darauf hin, dass oft eher mangelnde Selbstorganisation als fehlende Arbeitsbereitschaft vorlagen», erklärte IWH-Experte Ingmar Kumpmann.
Die Hauptwirkung der Sanktionen bestehe «vermutlich darin, eine allgemeine Atmosphäre des Drucks zu erzeugen, in der die Konzessionsbereitschaft von Arbeitslosen gegenüber potenziellen Arbeitgebern erhöht wird». Kumpmann kritisierte im Gespräch mit der Nachrichtenagentur AP: «Die Androhung und Verhängung von Strafen tragen zwar zur Aktivierung der Erwerbsarbeit bei, stehen jedoch im Widerspruch zur Garantie des Existenzminimums für alle.»
Auch bei zu geringer Bewerbungsaktivität würden Sanktionen häufiger die Frustrierten als die Unwilligen treffen. Dass viele Sanktionen nicht im Sinne des Gesetzes verhängt wurden, zeige der hohe Anteil erfolgreicher Einsprüche. 2008 wurde gegen jede zehnte Sanktion von den Betroffenen Widerspruch eingelegt. In 37 Prozent dieser Fälle wurden die Geldstrafen voll und bei weiteren vier Prozent teilweise zurückgenommen. In den Fällen, in denen Arbeitslose gegen Negativ-Bescheide klagten, erledigten sich mehr als 50 Prozent ohne Gerichtsurteil allein deshalb, weil die Job-Center die Rechtmäßigkeit der Klage anerkannten.
Junge Menschen werden durch das Gesetz nicht nur härter, sondern auch deutlich häufiger sanktioniert. Von den unter 25-Jährigen war Anfang 2009 fast jeder Zehnte schon einmal sanktioniert worden, von den Hartz-IV-Empfängern 50 Plus jedoch nur 1,4 Prozent. Studien zufolge ist die Arbeitsbereitschaft bei den Jüngeren aber kaum geringer als in anderen Altergruppen.
Die hohe Sanktionsquote der Jüngeren könnte laut IWH mit einer höheren Intensität der Betreuung erklärt werden. Ende 2008 betreute im Bundesdurchschnitt je ein Behördenmitarbeiter 91 unter 25-Jährige, von den Älteren jedoch 173. Die Wahrscheinlichkeit, sanktioniert zu werden, habe teilweise also gar nichts mit Arbeitsbereitschaft oder der Person des Betroffenen zu tun, schlussfolgert das IWH.
Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger sieht das Gesetz vor, wenn auferlegte Pflichten nicht erfüllt oder zumutbare Arbeiten abgelehnt werden. Dann kann der Regelsatz von derzeit 351 Euro monatlich für Alleinstehende drei Monate lang um 30 Prozent, bei wiederholter Pflichtverletzung um 60 Prozent gekürzt und letztlich zusammen mit den Unterkunftskosten gänzlich gestrichen werden. Bei Meldeversäumnissen wird die monatliche Geldleistung um zehn Prozent gekürzt. Jungen Menschen unter 25 Jahren wird der Regelsatz bereits bei der ersten Pflichtverletzung vollständig gestrichen.
«Angesichts der geringen Treffsicherheit und Härte, die eine Kürzung der Grundsicherung unter das Existenzminimum bedeutet, sollte anderen Arbeitsanreizen wie verbesserten Zuverdienstmöglichkeiten der Vorzug gegeben werden», meinte Kumpmann. (© AP)




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