Videoaufzeichnung bei Verkehrsverstößen stellt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar
veröffentlicht am 03.09.2010

Die Polizei darf von Autofahrern weiter Videoaufnahmen zum Nachweis von Verkehrsverstößen anfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht verneint, wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt. Mit dem am Freitag veröffentlichten Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde eines Dränglers nicht zur Entscheidung angenommen.
Karlsruhe - Die Polizei darf von Autofahrern weiter Videoaufnahmen zum Nachweis von Verkehrsverstößen anfertigen. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht verneint, wenn ein entsprechender Verdacht vorliegt. Mit dem am Freitag veröffentlichten Beschluss wurde die Verfassungsbeschwerde eines Dränglers nicht zur Entscheidung angenommen. Er war zu dicht aufgefahren und musste deshalb eine Geldbuße von 360 Euro bezahlen.
Der Fahrer war in Bayern auf der Autobahn unterwegs. Von einer Brücke aus hatte die Polizei Übersichtsaufnahmen gefertigt, auf denen jedoch weder Kennzeichen noch Fahrer zu erkennen waren. Beim Verdacht, dass ein Autofahrer den Sicherheitsabstand unterschritt, aktivierte jedoch ein Polizeibeamter am Straßenrand das Abstandsmessgerät, bei dem gleichzeitig eine Videoaufnahme mit Identifizierung von Auto und Fahrer erfolgte.
Die Auswertung ergab im konkreten Fall, dass der Abstand zum Vordermann weniger als 4/10 des halben Tachowerts betragen hatte. Bei einer Geschwindigkeit von 137 Stundenkilometern war der Abstand also geringer als 27 Meter gewesen. Der Autofahrer bestritt die Befugnis der Polizei, von ihm Videoaufnahmen zu machen. Der Anfangsverdacht sei nicht hinreichend gewesen. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht im März 2008 eine automatische und verdachtsunabhängige Erfassung von Autokennzeichen für verfassungswidrig erklärt.
Eine Kammer des Zweiten Senats nahm die Verfassungsbeschwerde dennoch nicht zur Entscheidung an. Es habe keine verdachtsunabhängige Videoüberwachung vorgelegen, vielmehr sei die Videokamera nur bei Verdacht aktiviert und danach wieder ausgeschaltet worden. Zudem seien die Brückenbilder zur Identifizierung ungeeignet gewesen. Der Bußgeldentscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar stelle der Einsatz einer Identifizierungskamera dennoch einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, der sei aber zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr gerechtfertigt. (© AP)




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