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20. März 2010

Haupteingang entscheidet über Arbeitslosengeld



Berlin - Der Haupteingang eines Arbeitsplatzes kann ausschlaggebend für die Höhe des Arbeitslosengeldes der Mitarbeiter sein. Das teilte das Berliner Sozialgericht am Freitag mit. Wer in einem Gebäude arbeitet, das nach dem Mauerfall auf dem ehemaligen Todesstreifen mit dem Haupteingang auf der Ostseite gebaut wurde, bekommt demnach einen niedrigeren Höchstsatz als diejenigen, die ihren Arbeitsplatz durch einen Haupteingang auf der Westseite betreten können.

Nach dem Urteil liegt ein Arbeitsplatz im Osten, wenn sich dort der Haupteingang befindet. Unerheblich ist die Lage des Großteils des Gebäudes. Auch auf den Standort des Schreibtischs kommt es nicht an.

Der Kläger hatte bis zu seiner Entlassung im Frühjahr 2009 als Geschäftsführer einer Immobilienfirma am Potsdamer Platz gearbeitet. Der Haupteingang des Gebäudes liegt im Osten. Drei Viertel des Grundstücks, ein Hintereingang und sein ehemaliges Büro liegen im Westen.

Laut Gesetz bekommen Arbeitnehmer in den alten Bundesländern einen Arbeitslosengeld-I-Höchstsatz von 2.274,60 Euro. In Ostdeutschland liegt der Höchstsatz mit 1.998,30 Euro deutlich darunter. Das Urteil kann noch mit der Berufung zum Landessozialgericht angefochten werden.


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