Keine rückwirkende Hinterbliebenenrente für Lebenspartner
veröffentlicht am 17.03.2010

Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften haben für den Zeitraum vor 2005 keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ehepaare und Lebenspartnerschaften müssten für diesen Zeitraum nicht gleich behandelt werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Erst mit dem seit 2005 geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz sei eine Rechtsgrundlage für Ansprüche geschaffen worden.
Kassel - Menschen in eingetragenen Lebenspartnerschaften haben für den Zeitraum vor 2005 keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ehepaare und Lebenspartnerschaften müssten für diesen Zeitraum nicht gleich behandelt werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Erst mit dem seit 2005 geltenden Lebenspartnerschaftsgesetz sei eine Rechtsgrundlage für Ansprüche geschaffen worden. Damit scheiterte die Klage eines Mannes aus Koblenz, der von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz eine entsprechende Rente gefordert hatte.
Der homosexuelle Kläger war am 24. November 2003 eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Sein Partner verstarb jedoch bereits gut zwei Monate später an den Folgen einer Hepatitis B-Infektion. Die Infektion hatte er sich bei seiner Tätigkeit als Nachtwache im Uniklinikum Mainz zugezogen, sie wurde als Berufskrankheit anerkannt.
Daraufhin machte der Kläger bei der Unfallkasse eine Hinterbliebenenrente geltend, die auch bei verheirateten Paaren möglich gewesen wäre. Schließlich habe das Bundesverfassungsgericht 2009 entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften und die Ehe grundsätzlich gleich behandelt werden müssen.
Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass ab 2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht. Der Kläger verlangt aber, dass dies auch vor 2005 gelten müsse, da andernfalls eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung vorliege.
Der Zweite Senat stellte jedoch fest, dass es keinen direkten verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente gebe. Aufgabe des Gesetzgebers sei es, geänderte gesellschaftliche Verhältnisse schrittweise auszugestalten. Dem habe er mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz Rechnung getragen. Da es vor 2005 keine Rechtsgrundlage für eine Hinterbliebenenrente für Lebenspartner gegeben habe, könne diese auch nicht beansprucht werden. Der Kläger erklärte, er werde die Frage wahrscheinlich vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe überprüfen lassen. (© AP)




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