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06. März 2010
Ausländerfeindliche Parolen = Volksverhetzung? - Nicht unbedingt!
Karlsruhe - Ausländerfeindliche Parolen erfüllen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zwingend den Tatbestand der Volksverhetzung. Mit dem am Freitag veröffentlichten Beschluss hob Karlsruhe die Verurteilung dreier Angeklagter aus dem rechtsextremistischen Spektrum auf. Die Anhänger der sogenannten «Nationalen Opposition» hatten 2002 Plakate für eine Aktion «Ausländer-Rückführung» geklebt und waren deshalb vom Landgericht Augsburg wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Wörtlich hieß es auf den großformatigen Plakaten: «Aktion Ausländer-Rückführung. Für ein lebenswertes deutsches Augsburg.» Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Augsburg beurteilten das Plakat als Volksverhetzung, weil Ausländer in menschenverachtender Weise als minderwertig dargestellt worden seien.
Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts hob die Urteile aber jetzt auf die Verfassungsbeschwerde der Angeklagten hin auf. Allein in der Plakataufschrift liege noch keine Menschenrechtsverletzung, die eine Verurteilung wegen Volksverhetzung begründe. So werde in dem Plakat keine Aussage darüber getroffen, ob die Ausländer mit Anreizen oder mit Zwang in ihre Heimat zurückgeschickt werden sollten. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass Ausländer «als rechtlos» oder «Objekt angesehen werden», urteilte die Kammer des Ersten Senats weiter.
Auch die Parole «Ausländer raus» stelle nach der Rechtsprechung nur dann Volksverhetzung dar, wenn weitere Elemente dazutreten. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Augsburg hätten auf eine Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung verzichtet. Der Fall wurde an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen, das die Verurteilung nun erneut prüfen muss.

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