Mit Anlageverlusten die Steuerbelastung senken
veröffentlicht am 28.02.2010

Für zahlreiche Anleger erhalten die Verluste aus der Finanzkrise bei der Steuererklärung wieder neue Bedeutung. Wer beim Verkauf seiner Wertpapiere Geld verloren hat, kann nämlich unter Umständen jetzt seine Steuerbelastung senken.
Hamburg - Für zahlreiche Anleger erhalten die Verluste aus der Finanzkrise bei der Steuererklärung wieder neue Bedeutung. Wer beim Verkauf seiner Wertpapiere Geld verloren hat, kann nämlich unter Umständen jetzt seine Steuerbelastung senken.
«Seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 gelten nämlich neue Regeln, wenn Anleger Verluste verrechnen wollen», erläutert Isabell Pohlmann, Steuerexpertin beim Magazin «Finanztest» der Stiftung Warentest. «Entscheidend für die Verrechnungsmöglichkeiten ist, wann die Anleger zum Beispiel ihre Fondsanteile oder Aktien erworben haben.»
Die Regelung zu den sogenannten Altverlusten gilt für Anleger, die bis zum 31. Dezember 2008 Aktien, Anleihen und Fondsanteile gekauft und innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr wieder verkauft haben. Sie können Spekulationsverluste, die erst 2009 realisiert oder aus früheren Jahren vorgetragen wurden, bis 2013 über die Steuererklärung mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen oder anderen Wertpapieren verrechnen.
Einzige Ausnahme hierbei sind Zins- und Dividendengewinne. Die entsprechenden Werte werden in die Anlage «SO» eingetragen, die der Steuererklärung beigefügt wird. Wer seine Wertpapiere hingegen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist verkauft hat, für den spielen Anlageverluste in der Steuererklärung keine Rolle, denn dann ist eine Verrechnung mit anderen Erträgen oder Gewinnen nicht möglich.
Wer im aktuellen Steuerjahr die Altverluste nicht mit Gewinnen aus Kapitalerträgen (zum Beispiel Aktien, Anleihen, Zertifikate) oder privaten Veräußerungsgeschäften (etwa Verkauf einer Immobilie) verrechnen kann, dem gehen die Verluste nicht verloren. Das Finanzamt trägt sie dann einfach in das nächste Jahr vor.
Allerdings gibt es ab 2014 eine neue Einschränkung: «Altverluste können dann zwar weiter mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Die Möglichkeit, Altverluste mit Aktien- oder Fondsgewinnen zu verrechnen, entfällt dann aber», erläutert Pohlmann. Für Anleger sei es daher vorteilhaft, wenn sie ihre Altverluste bis 2013 loswerden. Anerkannt werden übrigens nur tatsächlich realisierte Verluste. Einfach einen Bankauszug vorzulegen, auf dem die eigenen Wertpapiere im Minus stehen, reicht nicht aus. «Das Finanzamt benötigt den Nachweis, dass die Papiere mit Verlust abgestoßen wurden», betont die Expertin.
Eine zweite Regelung gilt für alle, die ab 2009 Wertpapiere gekauft und zu einem beliebigen Zeitpunkt mit Verlust verkauft haben. Diese sogenannten Neuverluste können mit Gewinnen verrechnet werden, allerdings nicht alle Geldanlagen untereinander. So gelten Einbußen aus Aktiengeschäften als «schlechte Verluste». Sie können nämlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht aber mit Gewinnen aus Anleihen, Zinsen oder Dividenden. Das gilt auch für Fonds, selbst wenn es sich um Aktienfonds handelt. Das entsprechende Formular zur Steuererklärung heißt «KAP» und gilt für Wertpapiere, die ab 2009 erworben wurden.
Um die Verrechnung von Anlagegewinnen und -verlusten zu ermöglichen, müssen die Banken für ihre Kunden zwei Anlagetöpfe führen. In den ersten Topf kommen die Verkaufsgewinne und -verluste aus Aktien. Bleiben hier Gewinne übrig, gelangen sie in den zweiten Topf. Hier finden sich Erträge wie Zinsen, Dividenden sowie Gewinne und Verluste anderer Geldanlagen wie Fonds, Anleihen und Zertifikaten.
Wenn der Kunde seine Wertpapiergeschäfte nur bei einer Bank abwickelt, kann er die Verluste in das nächste Jahr vortragen lassen und sie später mit Gewinnen und Erträgen verrechnen. Komplizierter ist es für diejenigen, die noch bei einer anderen Bank Geldanlagen haben, mit denen sie Gewinne und Verluste erzielen. Diese können sie zwar miteinander verrechnen, allerdings geschieht das nicht automatisch. Die Verrechnung der Geschäfte mehrerer Banken ist nur über die Steuererklärung möglich. Dafür muss der Anleger bei der Bank, bei der er die Verluste erzielt, bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen. Wenn er das vergisst, trägt die Bank die Verluste automatisch in das nächste Jahr vor. (© AP)




Liechtenstein will Abgeltungssteuer für deutsches Schwarzgeld
Schweiz einigt sich mit Großbritannien auf Abgeltungssteuer
FDP und Steuerzahlerbund wollen an Abgeltungssteuer festhalten

