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24. Februar 2010
Kein Anspruch auf vollständige Straßenreinigung
Kiel - Eine unvollständig gesäuberte Straße berechtigt noch nicht zur Minderung der Reinigungsgebühren. Die an die Kommune zu zahlenden Gebühren dürfen erst dann gekürzt werden, wenn die Reinigungsmängel so erheblich sind, dass die ganze Straße als ungereinigt angesehen werden kann. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden. Auf die Entscheidung weist die «Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft» hin.
Ein Grundstückeigentümer aus Hannover hatte vor Gericht die Auffassung vertreten, er könne die Straßenreinigungsgebühr mindern, weil die Stadt ihrer Verpflichtung zur gründlichen Säuberung nicht an allen Stellen nachgekommen sei. Er monierte unter anderem, dass die Straße an von Autos zugeparkten Flächen nicht gereinigt werde.
Dieser Argumentation folgte das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht. Die durch die Gebühr abgegoltene Reinigungsleistung beziehe sich auf die Straße als Ganzes und nicht auf einzelne Teile. Zur Wahrung des vollen Gebührenanspruchs reiche es daher aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit - und damit nicht notwendigerweise an jeder einzelnen Stelle - in einen sauberen Zustand versetzt werde.
Insbesondere müssten Unzulänglichkeiten der Reinigung, die auf die Verkehrsverhältnisse zurückzuführen seien, hingenommen werden. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, für die Reinigungszeiten befristete Parkverbotszonen einzurichten. Wenn parkende Autos die Reinigung erschwerten oder teilweise behinderten, berechtige dies nicht zur Minderung der Gebühren.

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