Auch Privatpersonen sollten Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen
veröffentlicht am 15.02.2010

Privatpersonen sind in der Regel zur Aufbewahrung von Kontoauszügen nicht verpflichtet. Der Bankenverband rät dennoch, die Belege über Bewegungen auf dem Privatkonto nicht vorschnell wegzuwerfen. Mit den Auszügen kann man den Kauf von Möbeln oder Computern und auch Zahlungen an Versandhäuser nachweisen.
Berlin - Privatpersonen sind in der Regel zur Aufbewahrung von Kontoauszügen nicht verpflichtet. Der Bankenverband rät dennoch, die Belege über Bewegungen auf dem Privatkonto nicht vorschnell wegzuwerfen. Mit den Auszügen kann man den Kauf von Möbeln oder Computern und auch Zahlungen an Versandhäuser nachweisen. Ansprüche aus Alltagsgeschäften verjähren nach drei Jahren. Die Kontoauszüge jedes abgelaufenen Jahres, sollte man daher noch drei weitere Jahre aufheben.
Eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren gibt es für Rechnungen und Zahlungsbelege, die auf Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden zurückgehen. Diese Aufbewahrungspflicht gilt auch für die Kontoauszüge, die die Bezahlung von Gebäudereparaturen dokumentieren. Auch hier beginnt die zweijährige Aufbewahrungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung beglichen worden ist. (© AP)
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