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01. Februar 2010

Die Rechte der Verbraucher beim Auto-Rückruf



Frankfurt/Main - Ein klemmendes Gaspedal kann bei einigen Modellen von Toyota und Peugeot Citroën zur Sicherheitsfalle werden. Kunden sind besorgt und demnächst dürfte eine riesige Rückrufwelle anlaufen. Dazu ist ein Produzent verpflichtet, wenn er von einem schwerwiegenden Mangel an seinen Autos erfährt. Das bedeutet aber nicht, dass der Hersteller oder Händler dem Kunden den Ausfall des Wagens während des Werkstattbesuchs ersetzen muss, wie Rechtsexperte Herbert Engelmohr vom Automobilclub von Deutschland (AvD) erklärt.

Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz müsse der Autobauer den Fehler beheben, sagt der Jurist. Wenn der Mangel die Sicherheit gefährde, könne der Hersteller entweder öffentlich aufrufen oder einzeln anschreiben. «Sicherer ist die Methode Brief», sagt Engelmohr. Einen direkten Anspruch habe der Kunde aber erst mal nicht. Während der Gewährleistungszeit könne ein Kunde auch vom Händler verlangen, den Mangel zu beseitigen. Zum Schluss laufe dies aber auf das Gleiche hinaus.

Beim Autoverkauf verhält es sich demnach anders als bei der Bahn oder im Flugverkehr. Während Bahnkunden notfalls mit dem Taxi fahren dürfen, wenn die Lok kaputt ist, können Autofahrer ihre Zusatzkosten niemandem in Rechnung stellen. Denn sie haben nur das Fahrzeug gekauft, nicht dessen uneingeschränkte Transportleistung - darin bestehe der wesentliche Unterschied.

Ganz anders verhält es sich allerdings, wenn ein Autofahrer wegen eines vom Hersteller verschuldeten Mangels gegen einen Baum rast, wie der AvD-Experte erklärt. Wenn der Fahrer nachweisen könne, dass ein klemmendes Gaspedal der Auslöser für den Unfall gewesen sei, dann könne er Schadenersatz und nach Verletzungen auch Schmerzensgeld verlangen.





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