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23. Januar 2010

BGH begrenzt Haftung von Wohnungseigentümern



Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof hat die Haftung von Wohnungseigentümern begrenzt. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil müssen einzelne Eigentümer grundsätzlich nur entsprechend ihrem Eigentumsanteil für die Schulden der Hausgemeinschaft einstehen. Ein Unternehmen kann sich dagegen nicht einzelne Miteigentümer aussuchen und sie für die gesamten Schulden der Grundstücksgemeinschaft in Anspruch nehmen.

Dem Urteil lag ein Fall in Berlin zugrunde. Die kommunalen Wasserbetriebe hatten ein Anwesen mit Eigentumswohnungen mit Wasser versorgt. Als ein Betrag von rund 3.650 Euro offen blieb, verklagte der Wasserversorger drei Miteigentümer auf Zahlung der gesamten Rechnung. Sie sollten das Geld dann im Innenverhältnis anteilig von ihren Miteigentümern zurückholen.

Das Landgericht Berlin gab der Klage des Wasserversorgers statt. Nach den Vertragsbedingungen bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung, so dass die drei Miteigentümer zunächst für die gesamte Rechnung einzustehen hätten. Zwei der betroffenen Miteigentümer legten hiergegen Revision ein und hatten nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg.

Der VIII. Zivilsenat des BGH hob das Berliner Urteil auf und wies den Fall noch einmal zurück. Jeder Wohnungseigentümer muss nun gemäß seinem Anteil am Grundstück für die Wasserkosten aufkommen. Zur Begründung hieß es, wer eine Wohnungseigentümergemeinschaft beliefere, müsse auch die Gemeinschaft als ganze auf Zahlung in Anspruch nehmen. Nur wenn die Wasserbetriebe mit den einzelnen Eigentümern der Wohnung ausdrücklich eine gesamtschuldnerische Haftung vereinbart hätten, würde etwas anderes gelten.  weiterlesen >>


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