Keine Umzugsgenehmigung bei erstem Hartz-IV-Antrag nötig
veröffentlicht am 17.12.2009

© Bundesagentur für Arbeit
Arbeitslose, die einen Erstantrag auf Hartz-IV-Bezüge gestellt haben, müssen bei einem Umzug vor Leistungsbeginn keine Genehmigung beim Jobcenter einholen. Ist die neue Wohnung aber unangemessen, also zu groß und zu teuer, muss die Behörde die Miete höchstens sechs Monate lang zahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschied. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsempfänger schon einmal Arbeitslosengeld II bezogen haben und und über die Höhe des vom Jobcenter gewährten Mietzuschusses Bescheid wissen müssen.
Kassel - Arbeitslose, die einen Erstantrag auf Hartz-IV-Bezüge gestellt haben, müssen bei einem Umzug vor Leistungsbeginn keine Genehmigung beim Jobcenter einholen. Ist die neue Wohnung aber unangemessen, also zu groß und zu teuer, muss die Behörde die Miete höchstens sechs Monate lang zahlen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag entschied. Dies gilt nicht, wenn die Leistungsempfänger schon einmal Arbeitslosengeld II bezogen haben und und über die Höhe des vom Jobcenter gewährten Mietzuschusses Bescheid wissen müssen.
In dem konkreten Fall ging es um einen Mann in Wilhelmshaven, der im November 2007 erstmals ALG II beantragt und am gleichen Tag einen Mietvertrag für eine 50 Quadratmeter große Wohnung mit einer Warmmiete von 372 Euro unterschrieben hatte. Das Jobcenter wollte nur für einen Teil der Unterkunftskosten aufkommen. Die Wohnung sei zu teuer und damit unangemessen, argumentierte die Behörde. Der Mann sei ohne vorherige Erlaubnis dort eingezogen.
Der Mann wandte sich an das Sozialgericht; schließlich landete der Fall in Kassel. Der Vierte Senat des BSG verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück. Es müsse geklärt werden, ob der Kläger über die vom Jobcenter akzeptierten Mietobergrenzen informiert gewesen sei. Habe er bei Abschluss des Mietvertrages gewusst, dass die neue Wohnung unangemessen teuer sei, brauche das Jobcenter nicht für die zu hohe Miete aufkommen.
Andernfalls müsse die Behörde die Unterkunftskosten für sechs Monate übernehmen, auch wenn der Arbeitslose für die Anmietung der Wohnung keine Genehmigung eingeholt habe, erklärte das Gericht. Die Sechsmonatsfrist gelte auch erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende eine Kostensenkungsaufforderung erhalten habe. (© AP)




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