Umweg zum Tanken zählt nicht zum versicherten Arbeitsweg
veröffentlicht am 03.12.2009

Bei Abstechern zur Tankstelle auf dem Weg von und zu der Arbeit besteht kein Versicherungsschutz bei Unfällen. Umwege seien nur erlaubt, wenn sie in engem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stünden, entschied das Sozialgericht Detmold in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Detmold - Bei Abstechern zur Tankstelle auf dem Weg von und zu der Arbeit besteht kein Versicherungsschutz bei Unfällen. Umwege seien nur erlaubt, wenn sie in engem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit stünden, entschied das Sozialgericht Detmold in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
In dem vorliegenden Fall war ein 47-jähriger Mann auf dem Heimweg mit seinem Motorrad zum Tanken gefahren. Bevor er den direkten Arbeitsweg erreichte, stürzte er bei einer Vollbremsung. Dabei erlitt er so starke Verletzungen erlitten, dass er drei Monate arbeitsunfähig war. Seine Berufsgenossenschaft sah den Sturz aber nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte die Haftung.
Die Detmolder Richter gaben ihr recht. Das Tanken stehe nicht in engem Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, sondern gehöre in den privaten Lebensbereich und sei damit nicht geschützt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn der Versicherte aus Gründen tanken müsse, die er nicht vorhersehen oder zu verantworten habe, wie zum Beispiel bei einer Verkehrsumleitung oder einem Stau. Das Urteil ist den Angaben zufolge noch nicht rechtskräftig. (© AP)




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