Rückenkrankheit eines Mechanikers ist keine Berufskrankheit

veröffentlicht am 24.11.2009


Wer sich bei der Arbeit verletzt, hat noch lange keine Berufskrankheit. Das gilt nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auch dann, wenn die Krankheit die Folge eines berufstypischen Handgriffs ist, solange keine besondere Gefährdung durch Belastungsspitzen besteht.

 

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Darmstadt - Wer sich bei der Arbeit verletzt, hat noch lange keine Berufskrankheit. Das gilt nach einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts auch dann, wenn die Krankheit die Folge eines berufstypischen Handgriffs ist, solange keine besondere Gefährdung durch Belastungsspitzen besteht.


Im vorliegenden Fall mussten die Darmstädter Richter über die Klage eines 54 Jahre alten Mechanikers entscheiden, der gegen die Berufsgenossenschaft auf Anerkennung einer Berufskrankheit geklagt hatte. Der Mann erlitt 1998 beim Anheben eines Altöleimers einen Bandscheibenvorfall.


Die Richter lehnten die Klage ab, weil sie in der Tätigkeit des Mannes, der vor allem an Zweirädern arbeitete, keine besondere Gefährdung sahen. Anders sei dies zum Beispiel bei Pflegeberufen: Vor allem beim Versorgen und Bewegen immobiler Patienten komme es zu besonders hohen Belastungen der unteren Wirbelsäule. Damit seien die Belastungsspitzen des Klägers bei seiner Tätigkeit nicht vergleichbar.  (© AP)



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