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16. November 2009
Bei Kartenverlust droht Ärger
Frankfurt/Main - Wem seine EC- oder Kreditkarte abhandenkommt, ist meist mit bis zu 150 Euro an dem Schaden beteiligt, der bis zur Sperrung der Karte entstanden ist. Dabei ist es egal, ob die Karte gestohlen wurde oder durch Nachlässigkeit verloren ging. Seit 31. Oktober können die Banken einen derartigen Selbstbehalt auch von Kunden verlangen, die keine eigene Schuld am Verlust der Karte tragen, wie die ING-DiBa erklärt. Allerdings machen bislang nicht alle Geldinstitute von dieser Möglichkeit Gebrauch.
Aber auch abgesehen von der Selbstbeteiligung droht Ärger, wenn die Bank grobe Fahrlässigkeit bei Verwendung und Aufbewahrung der Karte vermutet. Bei grober Fahrlässigkeit muss der Kunde den Schaden bis zur Kartensperrung vollständig selbst tragen, wie die ING-DiBa erläutert. Das gilt zum Beispiel, wenn die Geheimzahl (PIN) zusammen mit der Karte im Geldbeutel steckt oder gar auf dieser notiert ist.
Die Bank muss das nicht einmal direkt beweisen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2004 klarstellt. Diebe hatten innerhalb kurzer Zeit mit der EC-Karte einer Bankkundin zwei Mal Geld abgehoben und jedes Mal auf Anhieb die richtige PIN eingetippt. Das reichte dem Gericht als «Beweis des ersten Anscheins», der darauf schließen lasse, dass die Frau trotz gegenteiliger Beteuerungen ihre Geheimzahl zusammen mit der Karte aufbewahrt habe.
Raus aus der Haftung sind dagegen Kunden, deren Kartendaten und Geheimnummer nachweislich durch technische Tricks ausgespäht und zur Erstellung einer Kartenkopie verwendet wurden. Abhebungen erfolgen dann regelmäßig im Ausland, da bei deutschen Geldautomaten eine Verwendung von Dubletten nicht möglich ist. In solchen Fällen übernimmt das Geldhaus nach Kundenreklamation in aller Regel den vollen Schaden.

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