Keine Erstattung für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe

veröffentlicht am 04.10.2009


Gehbehinderte Sozialhilfeempfänger können von den Behörden keine Kostenerstattung für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe verlangen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Nach Ansicht der Richter gibt es keine Veranlassung dafür, dass der besondere Schuhbedarf zu einem erhöhten Regelsatz führen muss.

 

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Kassel - Gehbehinderte Sozialhilfeempfänger können von den Behörden keine Kostenerstattung für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe verlangen. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) am Dienstag in Kassel. Nach Ansicht der Richter gibt es keine Veranlassung dafür, dass der besondere Schuhbedarf zu einem erhöhten Regelsatz führen muss. Gehbehinderte könnten ohnehin einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Sozialhilfeleistung geltend machen. Darin seien aber auch die Mehrkosten für Schuhe enthalten.


Im verhandelten Rechtsstreit verlangte eine gehbehinderte Sozialhilfeempfängerin, dass die Stadt Willich die Kosten für maßgeschneiderte orthopädische Schuhe übernimmt. Die Ausgaben für die orthopädische Bearbeitung hatte die Krankenkasse übernommen, die Schuhe selbst jedoch nicht.


Bis 2004 hatte die Frau dafür jährlich 86,41 Euro vom Sozialamt erhalten. Mit der seit 2005 geltenden Hartz-IV-Reform wurde ihr diese Summe jedoch gestrichen - zu Recht, wie die obersten deutschen Sozialrichter nun entschieden. Der seit 2005 gewährte Mehrbedarf für Behinderte reiche zur Finanzierung der Schuhe bei der Klägerin aus.  (© AP)



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