Bewerbungskosten werden bei ausdrücklicher Einladung erstattet
veröffentlicht am 14.09.2009

Wenn ein Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, sind ihm die Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn er vom Arbeitsamt zu einem potenziellen Arbeitgeber geschickt wird, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt. Auch wenn in einer Stellenanzeige zu persönlichen Vorsprachen aufgefordert oder bestimmte Dienstzeiten der Personalabteilung für Bewerbungsgespräche genannt werden, müssen die Kosten dem Bewerber ersetzt werden.
Schleswig - Wenn ein Bewerber ausdrücklich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, sind ihm die Kosten zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn er vom Arbeitsamt zu einem potenziellen Arbeitgeber geschickt wird, wie die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer erklärt. Auch wenn in einer Stellenanzeige zu persönlichen Vorsprachen aufgefordert oder bestimmte Dienstzeiten der Personalabteilung für Bewerbungsgespräche genannt werden, müssen die Kosten dem Bewerber ersetzt werden.
Allerdings gilt die Pflicht zum Ersatz von Vorstellungskosten nicht uneingeschränkt, etwa für Flugkosten. Diese werden laut Rechtsanwaltskammer nur ersetzt, wenn sich der Betreffende um eine besonders qualifizierte Stelle beworben hat.
Welche Kosten ersetzt werden müssen, hängt von der Art der zu besetzenden Stelle und von der Länge des Anreiseweges des Bewerbers ab, wie die Experten erläutern. Will der Arbeitgeber die Kosten für Bewerbungsgespräche nicht übernehmen, muss dies vor dem Gespräch angegeben werden. (© AP)





