(Update) - BGH kippt Bewährung bei schwerer Steuerhinterziehung
veröffentlicht am 07.02.2012

Bei Steuerhinterziehung von mehr als einer Million Euro muss der Angeklagte in der Regel ins Gefängnis und kann kaum noch mit mildernden Umständen rechnen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hob am Dienstag die Bewährungsstrafe für einen Geschäftsmann aus Augsburg auf.
Karlsruhe - Bei Steuerhinterziehung von mehr als einer Million Euro muss der Angeklagte in der Regel ins Gefängnis und kann kaum noch mit mildernden Umständen rechnen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hob am Dienstag die Bewährungsstrafe für einen Geschäftsmann aus Augsburg auf. Der Mann hatte 1,1 Millionen Euro Steuern nicht abgeführt.
Bei Steuerhinterziehung von über einer Million könne nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen Bewährung ausgesprochen werden, sagte der Vorsitzende Richter Armin Nack. Diese hätten im konkreten Fall nicht vorgelegen.
Damit folgte der BGH der Revision der Staatsanwaltschaft, die die Bewährungsstrafe als nicht mehr schuldangemessen angegriffen hatte. Das Strafmaß muss nun von einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Augsburg neu festgesetzt werden.
Der inzwischen 60-jährige Geschäftsmann war Mitgesellschafter in zwei Unternehmen, die 2001 an eine Aktiengesellschaft verkauft wurden. Als Verkaufserlös und Vermittlungsprovision erhielt er 2002 umgerechnet knapp 15 Millionen Euro plus Aktienanteile. Außerdem blieb er weiter Geschäftsführer in einem der verkauften Unternehmen und erhielt 2006 auch Tantiemen von 570 000 Euro. Durch teilweise falsche Angaben und Umdeklarierung der Tantiemen als Schenkung erreichte er 2002 und 2006 eine wesentlich günstigere Besteuerung. Dem Staat wurden dadurch Steuern von 1,1 Millionen Euro entzogen. Durch eine Betriebsprüfung flog die Steuerhinterziehung auf.
Das Landgericht Augsburg sah in seinem Geständnis und seiner Reue, sowie der Begleichung aller Steuerschulden mildernde Umstände und verurteilte den Geschäftsmann im April 2011 lediglich zu zwei Jahren mit Bewährung. Das beurteilte der BGH jetzt als Rechtsfehler. Ein Geständnis nach Aufdeckung der Tat sei kein besonderer Strafmilderungsgrund, auch nicht die Zahlung der sowieso fälligen Steuerschuld. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Angeklagte Unterlagen manipulierte und die Steuerhinterziehung mit seinem Steuerberater besprochen hatte. Das seien eher Gründe, die Strafe zu verschärfen, so der Vorsitzende Armin Nack.
Auch die Bundesanwaltschaft hatte die Revision der Staatsanwaltschaft Augsburg unterstützt. Bundesanwalt Wolfgang Kalf sagte in der Verhandlung: "Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt mehr." (© AP)




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