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30. Januar 2008
Handy bei abgeschaltetem Motor auch an Ampel erlaubt


Berlin - Autofahrer dürfen mit dem Handy an einer roten Ampel telefonieren, wenn sie den Motor abgeschaltet haben. Auf zwei entsprechende Urteile von Oberlandesgerichten weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin.

Einer der Fälle wurde vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt. Ein Autofahrer hatte den Angaben zufolge an einer roten Ampel den Motor abgeschaltet und kurz mit einem Bekannten telefoniert. Nachdem er das Gespräch beendet hatte, schaltete die Ampel auf Grün, woraufhin der Autofahrer den Motor startete und losfuhr. Er wurde von Polizeibeamten beobachtet, die ihm ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erteilten. Das Amtsgericht Iserlohn verurteilte den Autofahrer noch, weil es ohne Bedeutung sei, dass der Fahrer den Motor ausgeschaltet habe.

Die Beschwerde beim Oberlandesgericht jedoch hatte Erfolg. Der Autofahrer wurde freigesprochen. Zwar dürfe der Fahrer als Fahrzeugführer kein Mobiltelefon benutzen, erklärten die Richter. Dies gelte jedoch nach der Straßenverkehrsordnung ausnahmsweise dann nicht, wenn das Auto stehe und der Motor abgeschaltet sei. Die Situation an der Rotlichtampel stelle diese Ausnahme dar, denn der Fahrer habe mit Abschalten des Motors die Regelung befolgt. Ähnlich urteilte auch das Oberlandesgericht Bamberg.

(Aktenzeichen: OLG Hamm 2 SsOWi 190/07, OLG Bamberg 3 Ss Owi 1050/06)






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