Bonn - Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat jetzt die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzs (TKG) zur sogenannten Invers- beziehungsweise Rückwärtssuche entsprechend der Rechtsauffassung des Telekommunikationsverbandes BREKO kundenfreundlich ausgelegt.
Teilnehmernetzbetreiber sind demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, Kundendaten - wie zum Besipiel Adressangaben oder Berufsbezeichnung - Auskunftsdiensten zur Verfügung zu stellen, sofern die Teilnehmer lediglich zuvor auf ihre Widerrufsmöglichkeit hingewiesen wurden und von dieser keinen Gebrauch gemacht haben.
Entgegen dieser "Widerspruchslösung", wie sie beispielsweise die Deutsche Telekom AG bei ihren Kunden angewandt hat, war die Mehrzahl der Stadt- und Regionalnetzbetreiber den Weg der sogenannten "Einwilligungslösung" gegangen. Sie schlossen die Inverssuche grundsätzlich aus und informierten die Kunden über die Möglichkeit der Freigabe ihrer Daten.
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