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29. Januar 2008

Abbuchungsauftrag ist keine Einzugsermächtigung



Frankfurt - Auf wichtige Unterschiede zwischen Einzugsermächtigung und Abbuchungsauftrag hat die ING-DiBa hingewiesen. Die Lastschrift in Form einer Einzugsermächtigung gilt als verbraucherfreundliche Zahlungsweise, vor allem im Versand- und Onlinehandel, wie die Experten in Frankfurt am Main erläutern. Wichtigster Vorteil für den Käufer: Im Streitfall kann er innerhalb von sechs Wochen durch einfachen Auftrag an die Bank die Zahlung wieder zurückholen.

Anders ist es beim Abbuchungsauftrag. Auch hier darf der Zahlungsempfänger sein Geld direkt vom Konto des Zahlers abbuchen, allerdings hat der Zahlungspflichtige nach der Gutschrift des Betrags auf dem Empfängerkonto kein Rückholungsrecht mehr. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren ist nach Angaben der Bankfachleute in der Praxis leicht zu erkennen. Wenn der Kunde gegenüber dem Zahlungsempfänger schriftlich, mündlich oder per Internet der Lastschrift zustimmt, liegt eine Einzugsermächtigung mit sechswöchigem Rückbuchungsrecht vor. Eine Abbuchung ist hingegen nur dann möglich, wenn der Zahler seiner Hausbank die Erlaubnis erteilt, einen bestimmten Zahlungsempfänger per Abbuchung direkt auf das Konto zugreifen zu lassen.




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