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Das Online-Magazin zum Thema Internet-Gesellschaft

Erschienen am: Sonntag, den 27. Juni 2004


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Jugendschutz: KJM beanstandet 250 Websites
27.06.2004 13:35 Uhr


Erfurt - Das neue Aufsichtsgremium für Rundfunk und Telemedien hat nach seiner Gründung am 2. April 2003 ein arbeitsreiches Jahr hinter sich. Erheblich gestiegen ist für die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) nicht nur der Prüfumfang. Im ersten Jahr ihres Bestehens hat die KJM auch generelle Verfahrensfragen geklärt, die FSF als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anerkannt, Anforderungen für geschlossene Benutzergruppen in Telemedien formuliert und Eckwerte für den Einsatz von Jugendschutzprogrammen im Internet festgelegt.

Der seit 1. April 2003 gültige Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) stellt Fernsehen und Internet unter eine gemeinsame Aufsicht und überträgt den privaten Fernsehsendern bzw. Internetanbietern durch die Stärkung der Selbstkontrolle mehr Eigenverantwortung. „Das neue Modell der regulierten Selbstregulierung wird für das Fernsehen seit einem Jahr praktiziert. Auch die Internet-Branche ist dank der neuen Regelungen für Jugendschutzfragen sensibilisiert worden und zeigt sich bei der Zusammen­arbeit mit der KJM kooperativ – insgesamt ist eine durchaus positive Bilanz zu ziehen“, so Prof. Dr. Wolf-Dieter Ring, Vorsitzender der KJM.

Das neue Aufsichtsmodell im Jugendmedienschutz bedeutet für die KJM einen hohen Prüfaufwand. So bearbeitete die KJM im ersten Jahr ihres Bestehens insgesamt rund 360 Prüffälle aus dem Internet-Bereich, 275 davon wurden bereits abschließend bewertet. In rund 250 Fällen stellte die KJM fest, dass unzulässige, jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte vorliegen. Etwa zwei Drittel aller Internet-Angebote, die von der KJM überprüft wurden, sind der einfachen Pornographie zuzuordnen und damit jugendgefährdend. Hierunter fallen auch pornographische Darstellungen in Verbindung mit Gewalt gegen Frauen, Darstellungen von verletzten bzw. verstümmelten Genitalien sowie Urin- und Fäkalsex.

Im Gegensatz zu den Jugendschutz-Regelungen für den Rundfunk, nach denen pornographische, indizierte und schwer jugendgefährdende Angebote überhaupt nicht ausgestrahlt werden dürfen, sind diese Angebote im Internet zulässig. Allerdings müssen sie im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe präsentiert werden, damit Jugendliche keinen Zugang zu diesen Inhalten haben. Als Anforderungen für ge­schlossene Benutzergruppen hat die KJM die Identifizierung per Face-to-Face-Kontrolle und die Authentifizierung des Nutzers bei jedem Bestellvorgang festgelegt. Bislang erfüllen nach Ansicht der KJM jedoch nur sieben von unterschiedlichen Unternehmen vorgelegte Systeme diesen Anforderungen.

Jugendschutzrechtlich bedenkliche Web-Angebote können auch bei der Wirtschaftsinitiative "no abuse in internet" (naiin) beanstandet werden.


Links:
www.naiin.org












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