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27. April 2007
Nicht jeder Straftäter kommt in den Genuss einer Drogen-Therapie
Berlin - Ob Straftäter in der Haft eine Entziehungskur machen können, wird künftig stärker vom absehbaren Erfolg der Therapie abhängig gemacht. Der Bundestag verabschiedete am Freitag ein Gesetz, nach dem Verurteilte nur dann in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden sollen, wenn erwartet werden kann, dass der Alkohol- oder Drogenentzug erfolgreich sein wird.
Die knappen und teuren Therapieplätze würden derzeit häufig von Straftätern mit sehr ungünstigen Therapieaussichten blockiert, erklärte Justizministerin Brigitte Zypries. «Es macht keinen Sinn, eine Therapie zu beginnen, von der man weiß, dass man sie nicht abschließen kann», sagte die SPD-Politikerin. Nicht therapiefähige oder -willige Patienten sollen künftig schneller zurück ins Gefängnis überwiesen werden.
Das Gesetz lockert außerdem die Reihenfolge von Maßregel- und Strafvollzug: In der Vergangenheit wurde in der Regel mit der Therapie begonnen. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann ein süchtiger Täter nun erst im Gefängnis und anschließend in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden, damit er nach der Therapie direkt entlassen werden kann. «Wir brauchen mehr Flexibilität, um effizienter mit den vorhandenen Plätzen umgehen zu können», sagte Zypries.
Ebenfalls neu ist, dass psychisch kranke Täter, die schwere Straftaten begangen haben, nicht aus einem psychiatrischen Krankenhaus entlassen werden müssen, wenn ein Gericht in einem Revisionsverfahren nachträglich feststellt, dass sie bei der Tat schuldfähig waren. «Bisher hatten wir die groteske Situation, dass er dann aus der Unterbringung entlassen werden musste», sagte Zypries. Fehleinweisungen werden in Zukunft also nicht mehr nur durch Entlassung korrigiert, sondern das Gericht kann unter Umständen auch Haft oder Sicherheitsverwahrung anordnen.

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