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26. Januar 2007

Sozialgericht: Bedarfsgemeinschaft endet mit 25



Kassel - Arbeitslose über 25 Jahre haben auch dann Anspruch auf das volle Arbeitslosengeld II, wenn sie bei ihren Eltern leben. Das hat das Bundessozialgericht in einem am Freitag bekannt gegebenen schriftlichen Urteil entschieden. Nur jüngere Kinder bildeten mit ihren Eltern eine so genannte Bedarfsgemeinschaft, erklärten die Kasseler Richter zur Begründung. (Az: B 7b AS 6/06 R)

Der arbeitslose Kläger wohnt bei seiner Mutter. Das Jobcenter Karlsruhe überwies ihm nur das abgesenkte Arbeitslosengeld II von monatlich 276 statt 345 Euro, weil er nicht der "Haushaltsvorstand" sei. Doch im Gegensatz zur Sozialhilfe tauche im Gesetz zum Arbeitslosengeld II der Haushaltsvorstand gar nicht auf, betonte nun das BSG. Es ziele vielmehr allein auf die so genannte Bedarfsgemeinschaft ab.

Dabei hätten ursprünglich nur Minderjährige mit ihren Eltern eine Bedarfsgemeinschaft gebildet; inzwischen sei die Altersgrenze auf 25 angehoben worden. Der Kläger aber sei zum streitigen Zeitpunkt bereits 36 Jahre alt gewesen. Deshalb bilde er eine eigene "Bedarfsgemeinschaft" und habe Anspruch auf die volle Leistung. (dg)


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