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Online-Auktionsangebote grundsätzlich verbindlich!
26. Januar 2006 - 13:58 Uhr

München - Das Weihnachtsgeschenk hat nicht die richtige Farbe, die alte CD gefällt nicht mehr und auch der Golf des Papstes findet sicherlich noch Interessenten: Hier lohnt es sich, das Objekt im Internet zum Verkauf zu stellen.

Vor allem Online-Auktionen wie die des Internetauktionshauses Ebay werden immer beliebter. Was aber tun, wenn ein Artikel zwischenzeitlich beschädigt oder gestohlen wurde und der Vertrag nicht erfüllt werden kann? Der Rostocker Rechtsanwalt Johannes Richard warnt in der aktuellen Ausgabe der Handelszeitschrift ComputerPartner vor der vorzeitigen Beendigung einer Auktion: Denn hierdurch werde ein Vertragsabschluss nicht automatisch vermieden.

Juristisch gesehen ist das Einstellen eines Artikels bereits ein verbindliches Angebot, so Richard. Die Wirksamkeit wird auch durch das Zurückziehen des Artikels nicht berührt - was zur Folge hat, dass der Verkäufer dennoch an den Höchstbietenden verkaufen muss. Und dies oft zu einem geringen Preis, da über die Höhe des Verkaufspreises meistens erst in den letzten Sekunden der Auktion entschieden wird.

Der geeignetere Weg, den Vertrag zu beenden, besteht darin, diesen gegenüber dem Käufer nach §19 BGB wegen Irrtums anzufechten. Wichtig ist dabei, dem Höchstbietenden den Eigenschaftsirrtum nach dem Ende der Auktion so schnell wie möglich mitzuteilen. Außerdem sollten die Gründe für die Anfechtung des Vertrags ausführlich und klar dargelegt werden. Grundsätzlich reicht eine Anfechtung per E-mail. Wer jedoch sichergehen will, sollte seine Erklärung zudem schriftlich per Einschreiben mit Rückschein versenden, rät Rechtsanwalt Richard.



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Freitag, 09. Januar 2009







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