Mainz - Nach einem aktuellen - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Az. 10 O 984/05) haben Betreiber von Internetshops auch die Kosten der ursprünglichen Versandkosten der Ware zu erstatten, wenn Verbraucher von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Seit dem 08.12.2004 ermöglicht der Gesetzgeber, dem Kunden nach einem Widerruf die Kosten des Rücktransports der Ware aufzuerlegen, auch wenn der Warenwert 40 Euro übersteigt. Zuvor war dies nur möglich, wenn der Warenwert diese Grenze nicht überschritten hatte. Ob der Unternehmer dem Kunden nach dessen Widerruf mit dem Kaufpreis auch die ursprünglich gezahlten Versandkosten erstatten muss, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt.
Das Landgericht Karlsruhe entschied aktuell, dass der Unternehmer die Hinsendekosten zusammen mit dem Kaufpreis zurückzahlen muss. "Obwohl die Vertragsparteien nach einem Rücktritt einander nur die empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben, soll der Unternehmer beim Internetgeschäft Kosten erstatten, die ihm tatsächlich nicht zugute gekommen sind. Im Gegenteil, die Hinsendekosten sind für Versand und Verpackung entstanden und längst verbraucht", kritisiert Rechtsanwältlin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de.
"Damit tragen Shopbetreiber das Risiko des Widerrufs durch den Verbraucher weitgehend allein. Sollte diese Rechtsprechung Schule machen, wird sich das bei der Kalkulation der Preise im Internethandel bemerkbar machen", erläutert die Expertin für Onlinerecht die möglichen Folgen.
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