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OLG Frankfurt: Bei Sperre keine Haftung für 0190-Verbindungen
24.04.2004 10:29 Uhr
Frankfurt - Ein Anschlussinhaber, dessen Telefon mit einer Sperrvorrichtung gegen 0190-Rufnummern ausgestattet ist, haftet grundsätzlich nicht für Verbindungen zu 0190-Rufnummern, die Dritte unter Überwindung der Sperrvorrichtung von seinem Anschluss aus hergestellt haben.
Mit dieser Begründung hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Klage abgewiesen, mit der ein Anschlussinhaber für Verbindungen zu 0190-Rufnummern auf Zahlung von 5.025,87 Euro in Anspruch genommen worden war.
Der Beklagte hatte seine Telefonanlage mit einer Sperre für 0190-Verbindungen ausstatten und diese fortlaufend überprüfen lassen. Die Sperre war von einem Dritten aber offenbar unbemerkt manipuliert worden.
Zwar hafte ein Anschlussinhaber nach § 16 Abs. 3 Satz 3 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) auch für Verbindungen, die aufgrund unbefugter Nutzung seines Anschlusses durch Dritte entstanden sind. Ausgenommen seien jedoch solche Nutzungen, die der Anschlussinhaber nicht zu vertreten hat, so das OLG.
"Die Entscheidung dürfte insbesondere für größere Geschäftsbetriebe von Bedeutung sein, weil der Senat ausdrücklich auch die Haftung des Anschlussinhabers für den Fall ausschließt, dass die Manipulation der Sperranlage durch einen Mitarbeiter erfolgt. Das Risiko eines solchen Missbrauchs trage dann das Telefonunternehmen", hieß es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.
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