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24. März 2006 11:38 Uhr
Bundesregierung beschließt zweite Urheberrechtsnovelle


Berlin - Die Bundesregierung hat am Mittwoch einen Entwurf zur Modernisierung des Urheberrechts beschlossen. Demnach bleiben private Kopien nicht kopiergeschützter Werke grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt. Damit hält der Entwurf an zwei Grundentscheidungen der ersten Novelle fest: Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist somit auch in digitaler Form zulässig - wobei es verboten ist, eventuell vorhandene Kopierschutzmaßnahmen zu umgehen.

Damit will die Regierung den Gegebenheiten der nicht überwachbaren digitalen Welt Rechnung tragen. In einem Punkt wird das geltende Recht aber klarer gefasst: Bisher gilt: Eine Kopie ist verboten, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Mit dieser Regelung wollte man die Nutzung illegaler Tauschbörsen erfassen. Wenn sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD macht und diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download anbietet, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten: Wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, darf er keine Privatkopie davon herstellen.

Beispiel: Angebot eines Kinofilms im Internet: Kein privater Internetuser verfügt über die Rechte zum Angebot eines Kinofilms im Internet. Ein Download eines Kinofilms aus Peer-to-Peer-Tauschbörsen ist also als "offensichtlich rechtswidrig" einzuordnen. Auch auf die vorgesehenen Pauschalvergütungen für Geräte und Speichermedien geht der Entwurf ein. Geräte und Speichermedien, die tatsächlich und in nennenswertem Umfang für zulässige Privatkopien benutzt werden, sind demnach vergütungspflichtig. Das bisherige Kriterium, wonach es darauf ankommt, ob ein Gerätetyp oder Speichermedium zur Vervielfältigung bestimmt ist, wird aufgegeben.

Bisher wurden die Vergütungssätze staatlich reguliert. Dies wird sich nun ändern. Nicht mehr der Gesetzgeber soll die Vergütungssätze festlegen, sondern die Beteiligten selbst, also die Verbände der Hersteller und die Verwertungsgesellschaften. Gesetzlich festgeschrieben werden allerdings verbindliche Maßgaben dafür, wie die Höhe der Vergütung zu bemessen ist. Zur Ermittlung der Vergütungshöhe gibt der Regierungsentwurf Kriterien vor. Künftig soll es darauf ankommen, im welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich zur Vervielfältigung genutzt werden. Das ist mit Marktforschungsumfragen zu ermitteln.

Interessant: Soweit nicht mehr privat kopiert werden kann, weil etwa Kopierschutz sowie Digital-Rights-Management-Systeme (DRM) eingesetzt werden, gibt es auch keine pauschale Vergütung. Deshalb gilt: Je mehr Kopierschutz, desto weniger Gerätevergütung. Außerdem legt der Entwurf eine prozentuale Obergrenze für Vergütungen von 5 Prozent des Verkaufspreises des jeweiligen Gerätetyps fest.

"Mit dem 'Zweiten Korb' der Urheberrechtsnovelle modernisieren wir das Recht des geistigen Eigentums und passen es den Anforderungen der Informationsgesellschaft an. Es geht um einen fairen Interessenausgleich zwischen den Kreativen, den Verwertern, der Geräteindustrie, den Nutzern sowie dem Kulturbetrieb und der Wissenschaft. Der Zweite Korb macht das deutsche Urheberrecht fit für das digitale Zeitalter", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die erste Novelle des Urheberrechts ("Erster Korb") hatte im Herbst 2003 die zwingenden Vorgaben der EG-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Was die Richtlinie nicht zwingend vorschreibt, sondern den Mitgliedstaaten zur Regelung überlässt, blieb nun dem "Zweiten Korb" vorbehalten.








 
 



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