Verheiratete Transsexuelle müssen sich auch nach einer Geschlechtsumwandlung nicht von ihrem Ehepartner scheiden lassen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Transsexuellengesetz jetzt für verfassungswidrig. Nach Ansicht der Richter verstößt die Vorschrift gegen den Schutz von Ehe und Familie, der im Grundgesetz garantiert ist. Der Gesetzgeber muss bis zum 1. August 2009 die Regelung ersetzen. Bis dahin darf sie auch nicht angewendet werden.
Im konkreten Fall beschwerte sich ein 1929 geborener Mann in Karlsruhe. Er ist seit 56 Jahren verheiratet, hat drei Kinder und fühlt sich schon länger als Frau. Seit 2001 trägt er einen Frauennamen, ein Jahr später folgte die geschlechtsumwandelnde Operation. Seine rechtliche Anerkennung als Frau scheiterte allerdings zunächst, weil der Betroffene nach dem Transsexuellengesetz unverheiratet sein muss. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg lehnte deswegen seinen Antrag ab. Das Ehepaar wollte sich nicht scheiden lassen, weil die Beziehung intakt sei.
Bei seiner am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung wog der Erste Senat den Schutz der Ehe zwischen Mann und Frau einerseits und die Rechte von Transsexuellen andererseits ab. Zwar sei die Ehe zwischen Mann und Frau von hohem Gewicht, erklärten die Richter. Doch dürfe der Staat Ehegatten nicht zur Scheidung drängen, weil die bestehende Ehe vom Grundgesetz geschützt sei: «Dieser Schutz entfällt nicht dadurch, dass der transsexuelle Ehegatte während der Ehe durch operative Eingriffe seine äußeren Geschlechtsmerkmale dem empfundenen Geschlecht anpasst.»
Nur wenige Transsexuelle betroffen
Auch nach einer Geschlechtsumwandlung sei die Ehe eine «dauerhafte Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft». Mit der Vorschrift im Transsexuellengesetz könnten Beziehungen in existenzielle Krisen gestürzt werden. Wie die Richter argumentierten, handelt es sich ohnehin nur um wenige Transsexuelle, die erst während der Ehe ihre Transsexualität entdecken oder offenbaren und deren Ehe daran nicht zerbricht.
Die Richter überließen dem Bundestag die Frage, wie das Transsexuellengesetz verfassungsmäßig gestaltet werden kann. Das Eheverbot verstößt nicht automatisch gegen das Grundgesetz. Falls die Regelung bleibt, muss aber der Gesetzgeber garantieren, dass die Ehe zum Beispiel in eine eingetragene Lebenspartnerschaft, also in eine Homoehe, überführt wird. Rechten und Pflichten der Ehe müssen aber voll erhalten bleiben. Als Alternative könnte die verfassungswidrige Passage einfach gestrichen werden.
Welchen Weg die Große Koalition wählt, ist noch unklar. «Die Bundesregierung wird jetzt sorgfältig prüfen, welche gesetzgeberischen Konsequenzen aus dieser Entscheidung zu ziehen sind», erklärte der Sprecher des Innenministeriums, Stefan Paris. Der Lesben- und Schwulenverband begrüßte die Entscheidung. «Für die Grundrechte der Transsexuellen ist das Urteil eine sehr gute Entscheidung», sagte Verbandssprecher Manfred Bruns.
(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 1 BvL 10/05)
