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21. November 2008
BGH beanstandet Rabattaktion von Baumarktkette


Karlsruhe - Eine Baumarktkette darf künftig vor Rabattaktionen für das gesamte Sortiment nicht mehr einzelne Preise erhöhen. Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte das Unternehmen wegen einer irreführenden Werbung zur Unterlassung. Die Kette hatte mit der Ankündigung geworben: «20 Prozent auf alles, außer Tiernahrung.» Testkäufer der Zentrale gegen den unlauteren Wettbewerb stellten aber fest, dass der Preis für vier Artikel unmittelbar vor der Rabattaktion im Januar 2005 erhöht worden war. Verbraucher sparten bei diesen vier Produkten trotz des 20-prozentigen Abschlags nichts oder nur wenig.

Der BGH beurteilte die Aktion deshalb als wettbewerbswidrig und verurteilte den Baumarkt auf Unterlassung. Zur Begründung hieß es, der Kunde glaube bei einer Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme der Tiernahrung zu einem um 20 Prozent reduzierten Preis angeboten werde, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels in der angekündigten Höhe spare.

Die Wettbewerbszentrale begrüßte die Entscheidung. «Es handelt sich um eine klare Form der Irreführung der Verbraucher, die keine Schule machen darf», erklärte das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Reiner Münker. «Anderenfalls würde die Glaubwürdigkeit von Preisaktionen zu Lasten des gesamten Handels in Frage gestellt.»

 








 
 



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