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20. März 2006 08:53 Uhr
Zollfahnder beschlagnahmen 511 Gegenstände bei Ausstellern auf der CeBIT


Hannover - Die weltweit größte Hightech-Messe war nicht für alle Aussteller ein Erfolg, einige bekamen ungebetenen Besuch von der Zollfahndung. Rechtsvertreter zweier namhafter Firmen hatten auf der Messe Lizenzvergehen bei Produkten der von ihnen vertreten Firmen sowie Geschmackmusterverletzungen festgestellt und daraufhin Strafanträge gegen die betroffenen ausländischen Firmen bei der Staatsanwaltschaft Hannover gestellt.

Gegen die Inhaber dieser Firmen hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen Verdachts von Verstößen gegen das Patent- und Geschmackmustergesetz eingeleitet und das Zollfahndungsamt Hannover mit den Ermittlungen beauftragt. Das Amtsgericht Hannover erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft 22 Durchsuchungsbeschlüsse für die in den Messehallen befindlichen Ausstellungstände. Dabei wurden auf den Messeständen eine große Anzahl von patentrechtlich geschützten Produkten, wie MP 3 und MP 4 Player, DVD Recorder, DVD Player, Handys sichergestellt.

Nicht in allen Fällen verliefen die Durchsuchungen problemlos. In einem Fall verweigerte der Aussteller die Herausgabe der sicherzustellenden Produkte. So wurde zunächst in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft eine amtliche Versiegelung der Ausstellungsvitrinen vorgenommen und ein Verfügungsverbot ausgesprochen. Erst am Folgetag wurde die Vitrine dann durch einen Schlüsseldienst geöffnet und mit der Sicherstellung der dort ausgestellten Produkte begonnen.

In einem weiteren Fall füllte der Aussteller nach den abgeschlossenen Durchsuchungs- und Sicherstellungsmaßnahmen seine Ausstellungsvitrinen mit unter das Patentrecht fallenden Produkten wieder auf. Daraufhin erfolgte mit erneut ergangenem Durchsuchungsbeschluss eine weitere Sicherstellung. Bei den durchsuchten Messeständen handelt es sich überwiegend um Ausstellerfirmen aus der Volksrepublik China.

Den Verantwortlichen der betroffenen Firmen wird vorgeworfen, ohne Lizenz des Patentrechtsinhabers Produkte mit MP3 bzw. MP 4 Funktion nach Deutschland importiert und dort ausgestellt zu haben. Diese Handlung steht nach dem Patentgesetz unter Strafe und sieht bei gewerbsmäßigem Handeln eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor.







 
 



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