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19. November 2008
Vom Arbeitgeber bezahlte Bußgelder müssen versteuert werden


München - Arbeitnehmer müssen Bußgelder, deren Zahlung ihr Arbeitgeber übernimmt, wie zusätzliches Einkommen versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil grundsätzlich entscheiden. Einzige Ausnahme sei, wenn der Arbeitgeber «aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse» handle, erklärten die Richter in München.

In dem Prozess ging es um den Geschäftsführer einer Lebensmittel-GmbH, der Waren umetikettiert hatte und dafür zu Bußgeld und Strafauflage von insgesamt rund 40.000 Euro verurteilt worden war. Weil die GmbH die Zahlung übernommen hatte, muss der Geschäftsführer die Summe jetzt als Arbeitslohn versteuern. Der Bundesfinanzhof stellte zugleich klar, dass «die von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland festgesetzten Geldbußen nicht als Werbungskosten abziehbar» sind.

 








 
 



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