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19. November 2008
Krankenkasse muss Brustverkleinerung nicht bezahlen


Darmstadt - Große Brüste sind nach Angaben des hessischen Landessozialgerichts keine Krankheit. Die gesetzliche Krankenversicherung müsse die Kosten einer Brustverkleinerung nicht übernehmen, «soweit die Brüste nicht entstellend wirken und keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt», urteilten die Darmstädter Richter nach einer Mitteilung vom Mittwoch.

Geklagt hatte eine Frau aus Nordhessen, die orthopädische und psychische Beschwerden auf ihre großen Brüste zurückführte. Die Ärzte rieten der stark übergewichtigen Frau nach Angaben des Gerichts zu einer operativen Brustreduktion.

Die Krankenkasse sah jedoch keine medizinische Notwendigkeit und lehnte eine Kostenübernahme ab. Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Klägerin wirke die Größe der Brüste stimmig, hieß es. Die Rückenbeschwerden seien zudem nicht auf die Brustgröße zurückzuführen und die psychischen Probleme durch entsprechende Therapien zu behandeln.

Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Große Brüste seien keine behandlungsbedürftige Krankheit. Sie bedingten bei der Klägerin weder eine Funktionsbeeinträchtigung, noch wirkten sie entstellend. Für die Operation eines gesunden Organs bedürfe es einer besonderen Rechtfertigung.

Dabei seien Art und Schwere der Erkrankung, das Operationsrisiko sowie der Nutzen des medizinischen Eingriffs gegeneinander abzuwägen. Ob eine Brustverkleinerung sich positiv auf orthopädische Beschwerden auswirke, sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Vorrangig seien daher Muskelaufbau und Gewichtsreduktion.

Auch die psychischen Beschwerden der Klägerin rechtfertigen es nicht, die Kosten einer operativen Brustverkleinerung der Krankenkasse aufzubürden. Dafür seien die psychische Wirkung von körperlichen Veränderungen und damit die Erfolgsprognose zu wenig vorhersagbar, entschieden die Richter, die keine Revision zuließen.

 








 
 



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