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18. November 2008

Bafög für EU-Ausländer kann an Mindestaufenthalt geknüpft werden



Brüssel - Studenten haben im EU-Ausland nicht automatisch Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Studienfinanzierung. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag klar. Er wandte sich damit gegen Forderungen einer deutschen Studentin, die in den Niederlanden eine dem Bafög vergleichbare Ausbildungsfinanzierung einzuklagen versucht. Nach niederländischem Recht haben Studierende aus anderen EU-Staaten erst nach fünf Jahren Aufenthalt Anspruch auf ein Unterhaltsstipendium.

Der EuGH erklärte diese Vorschrift auf Anfrage des zuständigen niederländischen Gerichts nun für EU-rechtskonform. Jeder EU-Staat könne die Zahlung einer Ausbildungsfinanzierung an Studierende aus anderen EU-Ländern davon abhängig machen, dass diese sich bis zu einem gewissen Grad integriert hätten, erklärte der Gerichtshof in Luxemburg. Eine fünfjährige Mindestaufenthaltsfrist sei nicht unverhältnismäßig. Im Umkehrschluss kann auch die Auszahlung des deutschen Bafögs an Studenten aus anderen EU-Staaten an Bedingungen geknüpft werden.

Deutsche Studenten können im EU-Ausland und in der Schweiz allerdings Bafög aus Deutschland beziehen, sofern ihr eigenes Einkommen und das ihrer Eltern eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Seit Beginn dieses Jahres ist auch ein komplett im EU-Ausland absolviertes Studium förderfähig.

 






 

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