Berlin - Arbeitnehmer können Kosten für Fahrten zur Bildungsstätte auch bei einer langen Fortbildung voll von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof erlaubte einem Arbeitnehmer, der vier Jahre lang an drei Wochentagen zur Fortbildung fuhr, für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent steuerlich geltend zu machen. Auf das Urteil weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.
Auch wenn die Fortbildung mehr als drei Monate dauert, wird die Bildungseinrichtung nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, bei der Anfahrten nur nach der Kilometerpauschale absetzbar sind, entschieden die Finanzrichter. Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte können Arbeitnehmer nur nach der Entfernungspauschale bei der Steuer angeben. Dann sind die Fahrten erst ab Kilometer 21 mit 30 Cent pro Entfernungskilometer absetzbar. Bei voll absetzbaren Fahrten kann dagegen jeder bei Hin- und Rückfahrt zurückgelegte Kilometer mit 30 Cent geltend gemacht werden.
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall absolvierte der Arbeitnehmer die Fortbildung neben seiner beruflichen Tätigkeit. Wenn ein Arbeitnehmer mit Vollzeitbeschäftigung eine zeitliche befristete Bildungsmaßnahme an einem anderen Ort absolviere, dürfe die Bildungsstätte steuerlich nicht als regelmäßige Arbeitsstätte gelten, urteilten die Finanzrichter. Daher könnten die Kosten der Fahrten zur Bildungsstätte in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten angegeben werden.