Eine regelmäßige Generalinspektion der elektrischen Anlagen im Haus gehört nicht zu den Pflichten des Vermieters. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. Mit der Entscheidung verneinten die Karlsruher Richter die Schadensersatzansprüche eines Mieters für einen Wohnungsbrand.
In einem Einzimmerappartement kam es 2006 infolge eines Kurzschlusses in einer Dunstabzugshaube zu einem Wohnungsbrand. Bei den Löscharbeiten wurden auch Einrichtungsgegenstände in der Nachbarwohnung beschädigt. Der Mieter des benachbarten Apartments verlangte deshalb Schadenersatz in Höhe von 2.630 Euro. Der Vermieter sei zu einem turnusmäßigen Elektro-Check verpflichtet. Weil er die Überprüfung versäumte, sei es zu dem Brand gekommen.
Mängel müssen aber behoben werden
Der BGH wies die Klage rechtskräftig ab. Wie bereits das Landgericht Osnabrück kam auch der Mietsenat zu dem Ergebnis, dass es keine rechtliche Verpflichtung zur regelmäßigen Generalinspektion der Elektroleitungen und der elektrischen Anlagen gebe. Der Vermieter müsse zwar Mängel, von denen eine Gefahr für die Mietwohnung ausgehen könne, unverzüglich beheben. Ohne konkreten Anlass oder Hinweise auf Mängel bestehe jedoch keine regelmäßige Überprüfungspflicht.
Ungewöhnliche oder wiederholte Störungen könnten zwar im Einzelfall Anlass sein, eine umfassende Überprüfung vorzunehmen. Solche besonderen Umstände seien bei dem Wohnungsbrand aber nicht festgestellt worden.
Der Deutsche Mieterbund sprach von einer nachvollziehbaren Entscheidung. «Eine regelmäßig durchzuführende Generalinspektion aller Elektroleitungen und Elektrogeräte ist unpraktikabel und unwirtschaftlich», erklärte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten. «Im Ergebnis würden nur die Kosten des Wohnens durch eine neue Betriebskostenart weiter steigen.»
