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15. Juli 2008
Keine komplette Nachbesserung bei Einsatz von fehlerhaftem Material


Karlsruhe - Wer beim Ausbau der Wohnung fehlerhaftes Material benutzt und es später wieder entfernen muss, kann vom Lieferanten keine komplette Nachbesserung verlangen. Nach der am Dienstag verkündeten Entscheidung muss der Lieferant nur die Kosten für den Ausbau des fehlerhaften Materials tragen, nicht jedoch den Neueinbau.

Im verhandelten Fall kaufte ein Wohnungseigentümer von einem Holzunternehmer Parkettstäbe, die er von einem gesondert beauftragten Parkettmeister verlegen ließ. Später lösten sich auf etwa der Hälfte der 38 Quadratmeter großen Fläche die Parkettlamellen ab. Ursache war ein Verarbeitungsfehler des Herstellers.

Der Käufer verlangte vom Lieferanten den kompletten Austausch des Parkettbodens. Dieser erstatte jedoch nur den Ausbau des mangelhaften Parketts. Im folgenden Rechtsstreit forderte der Käufer 1.260 Euro für die Neuverlegung des anderweitig beschafften Holzes. Die Vorinstanzen lehnten eine Kostenerstattung für die Neuverlegung ab. Dieses Urteil wurde nun auch vom BGH bestätigt und damit rechtskräftig.

Da der Lieferant den Produktfehler nicht schuldhaft zu verantworten gehabt habe, scheide ein Schadenersatzanspruch aus. Da der Käufer den Boden von einem Dritten verlegen ließ, schuldet der Lieferant nach Ansicht der Bundesrichter nur das Werk, also die mangelfreie Ware. Der Nachbesserungsanspruch für ein bereits eingebautes mangelhaftes Produkt beschränke sich daher auf dessen Ausbau.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 211/07)






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