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15. Januar 2008

Bei Mietwagenunfall muss nicht sofort der Händler informiert werden



Karlsruhe - Bei einem Unfall muss ein Mietwagenkunde neben der Polizei nicht zwingend auch sofort die Vermietung informieren. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil. Der Kunde verletzt seine Vertragspflichten nicht, wenn er erst den Unfall aufnehmen lässt und danach den Mietwagenhändler verständigt. Mit der Entscheidung wurde einem Ehepaar die geforderte Vertragsstrafe von 850 Euro erlassen. Es hatte zunächst die Polizei verständigt und sich um ein verletztes Kind gekümmert. Die Mietwagenfirma sah darin eine Vertragsverletzung.

Das Ehepaar hatte im April 2003 einen Kleintransporter gemietet. Während der Fahrt kam es zu einem Zusammenstoß mit einem Kind. Das Paar verständigte die Polizei und sorgte dafür, dass das Kind in ein Krankenhaus gebracht wurde. Erst auf dem Weg dorthin informierten die Mieter die Firma über den Unfall. Später verlangte diese eine Vertragsstrafe von 850 Euro.

Das Unternehmen berief sich auf den Mietvertrag: Dort war eine solche Strafe vereinbart, falls es der Kunde bei einem Unfall «schuldhaft unterlässt», Polizei und Vermieter unmittelbar nach dem Eintritt des Schadens zu verständigen.

Das Landgericht Berlin hatte das Ehepaar zur Hälfte der Vertragsstrafe verurteilt, also zu 425 Euro. Dieses Urteil hob der BGH jetzt auf und wies die Klage des Autovermieters vollständig ab. Es liege kein schuldhaftes Unterlassen vor, weil die Mietwagenkunden zunächst die Polizei verständigten und die Unfallaufnahme machen ließen und erst dann die Autovermietung informierten.

Die Autovermietung habe keinen Nachteil davon gehabt. Denn es gebe kein Anhaltspunkt, dass das Unternehmen bessere Feststellungen am Unfallort hätte treffen können als die Beamten. Folglich bestehe kein Anspruch auf die Vertragsstrafe. Ob die Klausel darüber hinaus den Mietwagenkunden unangemessen benachteiligt, ließen die Bundesrichter offen.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 213/05)




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