Die Modernisierung einer Wohnung bringt für die Mieter in aller Regel Belastungen mit sich. Der Deutsche Mieterbund hat einige Tipps zum Thema zusammengestellt:
- Die Vermieter-Modernisierung: Zu Reparaturen oder zur Mängelbeseitigung ist der Vermieter verpflichtet. Für diese Arbeiten kann er keine Mieterhöhungen fordern. Bei Modernisierungen ist es dagegen seine freie Entscheidung, ob er modernisiert und dann die Miete erhöht oder nicht. Anders, wenn der Gesetzgeber konkrete Maßnahmen, zum Beispiel zur Energieeinsparung, wie mit der Energieeinsparverordnung, vorgibt. Dann muss der Vermieter handeln.
- Was sind Modernisierungen? Modernisierungen sind Baumaßnahmen zur Wohnwertverbesserung und können Belichtung, Belüftung, Schallschutz oder sanitäre Einrichtungen betreffen. Daneben fallen Maßnahmen zur Einsparung von Energie und Wasser ebenfalls unter Modernisierungen.
- Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn der geplanten Arbeiten ankündigen. Er muss schriftlich mitteilen, welche Arbeiten er durchführen will, welchen Umfang diese Arbeiten voraussichtlich haben, wann die Arbeiten beginnen, wie lange sie dauern sollen und welche Mieterhöhung dann zu erwarten ist.
- Duldungspflicht: Eine ordnungsgemäß angekündigte Modernisierung muss der Mieter in aller Regel dulden. Er hat nur ausnahmsweise das Recht, der Baumaßnahme zu widersprechen, wenn die geplanten Arbeiten für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellen würden. Nach dem Gesetz gibt es vier Härtegründe: die Bauarbeiten selbst, die baulichen Folgen, eventuell vorausgegangene Aufwendungen des Mieters oder die zu erwartende Mieterhöhung.
- Welche Mieterhöhung ist gerechtfertigt? Der Vermieter kann 11 Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Sind zum Beispiel für eine Mietwohnung anteilige Modernisierungskosten in Höhe von 6.000 Euro entstanden, beträgt die Mieterhöhung 660 Euro im Jahr beziehungsweise 55 Euro im Monat. Der Vermieter darf die Miete nicht erhöhen, wenn eine Staffel- oder Indexmiete vereinbart wurde, wenn eine Erhöhung vertraglich ausgeschlossen ist oder wenn die Modernisierungsarbeiten bereits vor Abschluss des Mietvertrages beendet waren.
